Rz. 55

Den Grundrentenbewertungszeiten nach Satz 1 sind gleichgestellt Zuschläge an Entgeltpunkten nach den § 76e (Zuschläge an Entgeltpunkten einer besonderen Auslandsverwendung) und nach § 76f (Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten).

 

Rz. 56

Die Zuschläge nach §§ 76e und 76f werden zeitlich zwar nicht zugeordnet, sind aber faktisch untrennbar mit den Entgeltpunkten für die Grundbeitragszeit verbunden und insoweit auch als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten zu berücksichtigen (BT-Drs. 19/18473 S. 37, BR-Drs. 85/20 S. 34).

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