Rz. 40

Nach Satz 1 HS 2 gilt im Übrigen § 55 Abs. 2 entsprechend, sodass auch die dort beschriebenen Zeiten Grundrentenzeiten sind (GRA der DRV zu § 76g SGB VI, Stand: 25.1.2022, Anm. 3.). Soweit daher ein Anspruch auf Rente eine bestimmte Anzahl an Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit voraussetzt, zählen hierzu auch:

  • freiwillige Beiträge, die als Pflichtbeiträge gelten (Nr. 1) oder
  • Pflichtbeiträge, für die aus den in § 3 oder § 4 genannten Gründen Beiträge gezahlt worden sind oder als gezahlt gelten (Nr. 2) oder
  • Beiträge für Anrechnungszeiten, die ein Leistungsträger mitgetragen hat (Nr. 3).

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