Rz. 19

Drei Jahre Pflichtbeiträge sind außerdem nicht erforderlich, wenn die EU aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (Abs. 4 i.V.m. § 43 Abs. 4 [siehe dort Anm. 41]). Die Dreifünftelbelegung ist nicht erforderlich, wenn Versicherte die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllen. Darüber hinaus sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem 1.1.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1.1.1984 bis zum Eintritt der EU mit Anwartschaftserhaltungszeiten (§ 240 Abs. 2) belegt ist oder eine Beitragszahlung noch zulässig ist sowie, wenn die EU vor dem 1.1.1984 eingetreten ist (vgl. dazu im einzelnen die Erläuterungen zu § 241).

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