Rz. 5

Nach Auslaufen des verlängerten Arbeitslosengeldbezugs wird Altersrente geleistet, sofern die Anspruchsvoraussetzungen bei dem ursprünglichen Rentenbeginn erfüllt waren (Satz 5). Dabei erfolgt – ohne dass es einer erneuten Antragstellung bedarf – von Amts wegen eine Neufeststellung der Altersrente mit geändertem Rentenbeginn und nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht (vgl. § 300 Abs. 1), wobei mindestens die der weggefallenen Rente zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte berücksichtigt werden (vgl. § 88).

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