Rz. 53

Anspruch auf den Zuschlag an Entgeltpunkten haben die von § 307f Abs. 1, Abs. 5 und 6 erfassten Bestandsrentner ggf. ab dem 1.1.2021 (vgl. Abs. 1 und Abs. 6). Zwar ist dies in Abs. 5 für Bezieher einer nach § 307a umgewerteten Rente nicht ausdrücklich geregelt. Auch für diesen Personenkreis legt aber Abs. 1 Satz 1 den Zeitpunkt des Anspruchsbeginns fest; denn Abs. 5 enthält lediglich Sonderregelungen für umgewertete Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, regelt den Zuschlag jedoch nicht vollumfänglich selbst.

Dass Versicherte gemäß § 307g Satz 1 frühestens ab dem 1.1.2023 die Prüfung des Zuschlags beanspruchen können (vgl. hierzu im Einzelnen die Komm. zu § 307g), hat auf den Beginn des materiellen Anspruchs auf den Zuschlag (ab dem 1.1.2021) keinen Einfluss. § 307g soll vielmehr den außerordentlich hohen Belastungen Rechnung tragen, denen die Rentenversicherungsträger bei der Ermittlung vor allem der von dem Zuschlag profitierenden BestandsrentnerInnen ausgesetzt sind (BR-Drs. 85/20 S. 5). Ihnen soll ausreichend Zeit für die Prüfung und Berechnung des Zuschlags bleiben. Ergibt sich bei der Prüfung, dass Anspruch auf den Zuschlag besteht, so wird er dem Versicherten ggf. rückwirkend ab dem 1.1.2021 zuerkannt und nachgezahlt.

 

Rz. 54

Der Zuschlag wird von Amts wegen ermittelt (BT-Drs. 19/18473 S. 47). Eines Antrags bedarf es also nicht.

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