Rz. 51

§ 307f Abs. 7 legt auch für den Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach § 307f Abs. 6 den Zugangsfaktor fest, mit dem die persönlichen Entgeltpunkte für den Zuschlag multipliziert werden und so in die Berechnung der Höhe des Zuschlags einfließen (vgl. zur Notwendigkeit eines – von der originären Rente separat festzulegenden – Zugangsfaktors für den Zuschlag Rz. 25).

Für den Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 307f Abs. 5 gilt der Zugangsfaktor nach § 77 (§ 307f Abs. 7 i. V. m. § 307e Abs. 3 Satz 1). Maßgeblich ist also – wie bei § 307f Abs. 1 – grundsätzlich der Zugangsfaktor, der auch für die Berechnung des Monatsbetrags der originären (Bestands-)Rente gilt, höchstens jedoch 1,0 (vgl. § 307f Abs. 7 i. V. m. § 307e Abs. 3 Satz 2).

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