Rz. 4

Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 setzt voraus, dass der Bescheid, mit dem die KEZ festgestellt wurden, aufgrund der Änderung des § 56 Abs. 4 Nr. 3 zum 1.7.2014 nach § 48 SGB X aufgehoben wurde. Bei einer Rücknahme nach § 45 SGB X wegen anfänglicher Rechtswidrigkeit besteht keine Berechtigung zur Beitragserstattung.

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 macht die Beitragserstattung zudem davon abhängig, dass ohne die KEZ die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten nicht erfüllt ist.

 

Rz. 5

Die Beitragserstattung muss beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Versicherte, im Fall seines Todes gilt § 210 Abs. 1 Nr. 3 entsprechend. Der Antrag ist nicht fristgebunden.

 

Rz. 6

Die Beiträge werden in voller Höhe erstattet. Vor dem 21.7.2009 gezahlte Beiträge können nach § 210 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 oder nach Abs. 1a gemäß Abs. 3 Satz 3 nur zur Hälfte erstattet werden. Soweit nach dem 30.6.2014 freiwillige Beiträge bereits hälftig nach § 210 Abs. 2 oder 3 erstattet worden waren, kann die Erstattung der anderen Hälfte nach § 286g beantragt werden.

Für die Beitragserstattung nach § 286g gelten im Übrigen die allgemeinen Regeln zur Beitragserstattung gemäß § 210. Entsprechend § 210 Abs. 5 ist ein Ausschluss des Erstattungsanspruchs wegen bereits erbrachter Leistungen zu beachten.

 

Rz. 7

Als Alternative zur Erstattung der Beiträge besteht für Elternteile, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, die Möglichkeit, nach § 281 Abs. 1 freiwillige Beiträge nachzuzahlen.

 

Rz. 8

Der Anspruch auf Verzinsung richtet sich nach § 44 SGB I.

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