2.1 Entgeltpunkte nach Abs. 1
2.1.1 Grundsatz der Ermittlung von Entgeltpunkten aus den Berliner Zeiten (Satz 1)
Rz. 7
Die Entgeltpunkte aus den Berliner Zeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 3 errechnen sich aus der Beitragsbemessungsgrundlage und dem Durchschnittsentgelt (Anl. 1 zum SGB VI) für dasselbe Jahr (vgl. auch § 70 Abs. 1; vgl. zur Entwicklung und zu den Berliner Zeiten oben Rz. 2 f.).
2.1.2 Beitragsbemessungsgrundlage – Ermittlungsgrundsätze (Satz 2)
Rz. 8
Als Beitragsbemessungsgrundlage gilt das Fünffache der gezahlten Beiträge (20 % des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts).
- in der Zeit vom 1.7.1945 bis zum 31.3.1946 uneingeschränkt – Nr. 1, weil das Arbeitsentgelt unbegrenzt beitragspflichtig (vgl. auch GRA der DRV zu § 257 SGB VI, Stand: 9.10.2015, Anm. 2.1) war,
- in der Zeit vom 1.4.1946 bis zum 31.12.1950 ggf. begrenzt auf 7.200,00 RM/DM jährlich bzw. 600,00 RM/DM monatlich (Beitragsbemessungsgrenze) – Nr. 2 (vgl. auch GRA der DRV zu § 257 SGB VI, Stand: 9.10.2015, Anm. 2.1 unter Bezugnahme auf die einschlägige Anordnung vom 30.3.1946, mit der die Beitragsbemessungsgrenze auf 7.200,00 RM/DM beschränkt wurde).
Rz. 9
Ab 1.1.1951 sind in den Versicherungsbelegen nicht mehr die Beiträge, sondern die beitragspflichtigen Arbeitsentgelte – und damit bereits die für die Ermittlung der Entgeltpunkte nötigen Beitragsbemessungsgrundlagen – bescheinigt worden.
2.2 Entgeltpunkte – freiwillige Beiträge und Beiträge nach Beitragsklassen nach Abs. 2
Rz. 10
Abs. 2 bezieht sich auf freiwillige Beiträge ab 1.7.1945 sowie auf Pflichtbeiträge der Selbständigen ab 1.1.1951 nach Beitragsklassen. Für diese Beiträge werden die in der Anl. 5 zum SGB VI genannten Entgeltpunkte berücksichtigt.
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