Rz. 6

Nach Abs. 2 Satz 1 und § 82b Abs. 1 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist das Vermögen der Seemannskasse als Sondervermögen getrennt von dem sonstigen Vermögen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu verwalten. Soweit sich ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben ergibt, ist dieser dem Vermögen der Seemannskasse zuzuführen. Ebenso wäre ein etwaiger Fehlbetrag aus diesem zu decken (Abs. 2 Satz 2). Die Mittelverwaltung der Seemannskasse erfolgt somit völlig losgelöst von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, wodurch in Verbindung mit der ausdrücklichen Abschottung der Vermögenshaftung von Deutscher Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einerseits und Seemannskasse andererseits gewährleistet wird, dass weder Rentenversicherungsbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See noch Bundeszuschüsse oder die Defizithaftung des Bundes (§ 215 SGB VI) zur Finanzierung der Seemannskasse herangezogen werden können.

 

Rz. 7

Der Bewirtschaftungsplan über Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Aufwendungen für Verwaltungskosten ist nach Abs. 2 Satz 3 in einem Einzelplan des Haushaltsplans der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu führen. In diesem Zusammenhang legt § 30 der Satzung fest, dass hinsichtlich des Rechnungsabschlusses, der Jahresrechnung und der Entlastung die Vorschriften des § 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV, die Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung – SVRV) und die allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) Anwendung finden.

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