Rz. 11
Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung[1], Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Pflegeunterstützungsgeld sind gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3[2] als sonstige Versicherte rentenversicherungspflichtig, wenn sie "im letzten Jahr" vor Beginn der Leistung "zuletzt" versicherungspflichtig waren. Darüber hinaus sind privat krankenversicherte Bezieher von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Organ- oder Gewebespende nach dem Transplantationsgesetz gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3a[3] in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Von der Versicherungspflicht als sonstige Versicherte werden gemäß § 3 Satz 1 Nr. 4 außerdem Personen erfasst, die Vorruhestandsgeld beziehen, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig gewesen sind.
Rz. 12
Die Versicherung der vorgenannten Personenkreise ist grundsätzlich in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen. War ein Versicherter vor dem Sozialleistungsbezug oder dem Bezug von Vorruhestandsgeld irgendwann einmal wegen einer Beschäftigung knappschaftlich versichert, hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als für die Kontoführung zuständiger Rentenversicherungsträger die Versicherung gemäß § 136 Satz 2 grundsätzlich ebenfalls in der allgemeinen Rentenversicherung durchzuführen. Abweichend von diesem Grundsatz ist die Versicherung als sonstiger Versicherter gemäß § 137 Nr. 3 in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn ein Versicherter im letzten Jahr vor Beginn des Sozialleistungsbezuges oder des Bezuges von Vorruhestandsgeld zuletzt wegen einer Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert war.
Rz. 13
Wegen der Tatbestandsmerkmale "im letzten Jahr" und "zuletzt" wird auf die Komm. zu Rz. 5 und wegen der beitrags- und leistungsrechtlichen Folgen einer knappschaftlichen Versicherung auf die zu Rz. 9 f. verwiesen.
Die in § 137 Nr. 3 enthaltenen Regelungen zur Durchführung der Versicherung wegen des Bezuges von Sozialleistungen in der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten nur für Leistungsbezugszeiten, deren Beginn nach dem 31.12.1991 liegt. Für Sozialleistungsbezugszeiten, die vor dem 1.1.1992 begonnen haben, ergaben sich die Voraussetzungen für die Durchführung der Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung aus § 29 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 RKG.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen