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Nach Abs. 2 der Vorschrift gelten auch Versuchsgruben des Bergbaus als knappschaftliche Betriebe. Die Aufgaben von Versuchsgruben des Bergbaus bestehen darin, zur Erforschung und Bekämpfung von Unfallgefahren und Berufskrankheiten im Bergbau auf wissenschaftlicher Grundlage Untersuchungen und praktische Versuche durchzuführen. Soweit hierbei Mineralien gewonnen werden, dient dies nicht wirtschaftlichen Zwecken. Eine bergmännische Gewinnung liegt demnach nicht vor. Versuchsgruben sind somit keine knappschaftlichen Betriebe i.S.v. Abs. 1. Gleichwohl arbeiten die Beschäftigten einer Versuchsgrube unter vergleichbar erschwerten Bedingungen wie Bergleute in Gruben, die Mineralien und ähnliche Stoffe bergmännisch gewinnen. Aus diesem Grunde werden nach dem Willen des Gesetzgebers Versuchsgruben des Bergbaus ausdrücklich den knappschaftliche Betrieben gleichgestellt.

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