0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2017 neu eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, dass jeder, der am elektronischen Meldeverfahren teilnimmt, eine Betriebsnummer haben muss. Neben den Arbeitgebern, die als primäre Adressaten gemäß § 18i verpflichtet sind, eine Betriebsnummer zu beantragen, sind dies die Beauftragten des Arbeitgebers und sonstige Dritte.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Wegen der überragenden Bedeutung der Betriebsnummer im elektronischen Meldeverfahren ist jeder Teilnehmer verpflichtet, eine Betriebsnummer zu haben. Denn im Meldeverfahren gilt die Betriebsnummer auch als elektronische Adresse für einen Verfahrensbeteiligten. Neben den Arbeitgebern kommen in erster Linie die Personen in Betracht, die von den Arbeitgebern mit Durchführung der Meldungen beauftragt sind. Das sind i. d. R. Steuerberater und Lohnsteuerbüros. Weiter sind in das Meldeverfahren auch Dritte einbezogen, so etwa die Kommunikationsserver der Datenstelle der Rentenversicherer.

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