Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Gewinnbeteiligung
  • Verlustbeteiligung
  • Buchung zulasten des Einlagekontos

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR03 SKR04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Verbindlichkeiten ggü. typisch stillen Gesellschaftern 0760 3520   Sonstige Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten ggü. atypisch stillen Gesellschaftern 0770 3530   Sonstige Verbindlichkeiten
Gewinnverfügungskonto stille Gesellschaft 1709 3620   Sonstige Vermögensgegenstände oder sonstige Verbindlichkeiten
Abgeführte Gewinnanteile (Soll) / ausgeglichene Verlustanteile (Haben) bei atypisch stiller Beteiligung 2491 7398   Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinn- oder Teilabführungsvertrages abgeführte Gewinne oder Erträge aus der Verlustübernahme
Abgeführte Gewinnanteile (Soll) / ausgeglichene Verlustanteile (Haben) bei typisch stiller Beteiligung § 8 GewStG 2493 7399   Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinn- oder Teilabführungsvertrages abgeführte Gewinne oder Erträge aus der Verlustübernahme

So kontieren Sie richtig!

Die Buchung der Einlage des stillen Gesellschafters erfolgt auf das Konto "Verbindlichkeiten ggü. typisch stillen Gesellschaftern" 0760 (SKR 03) bzw. 3520 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Bank" 1200 (SKR 03) bzw. 1800 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Bank

an Darlehen typisch stiller Gesellschafter

Die Buchung des Gewinnanteils erfolgt auf das Konto "Abgeführte Gewinnanteile an stille Gesellschafter § 8 GewStG" 2493 (SKR 03) bzw. 7399 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Gewinnverfügungskonto stille Gesellschafter" 1709 (SKR 03) bzw. 3620 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Abgeführte Gewinnanteile an stille Gesellschafter § 8 GewStG

an Gewinnverfügungskonto stille Gesellschafter

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Leistung und Vergütung stiller Einlagen

2.1 Bei vorliegen einer typisch stillen Gesellschaft

Hans Groß beteiligt sich als stiller Gesellschafter an der X-GmbH mit einer Einlage i. H. v. 150.000 EUR. Er ist nur am Gewinn beteiligt, sein Gewinnanteil beträgt 6.000 EUR. Die stille Gesellschaft soll mehr als 5 Jahre dauern.

Buchungsvorschlag für die GmbH: Leistung der Einlage

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 150.000 0764/3524 Verbindlichkeiten ggü. typisch stillen Gesellschaftern – Restlaufzeit 1 bis 5 Jahre 150.000

Buchungsvorschlag bei der GmbH Gewinnanteil:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2493/7399 Abgeführte Gewinnanteile (Soll) / ausgeglichene Verlustanteile (Haben) bei typisch stiller Beteiligung § 8 GewStG 6.000 1709/3620 Gewinnverfügungskonto stille Gesellschaft 6.000

2.2 Bei Vorliegen einer atypisch stillen Gesellschaft

Herr Klein hat sich mit einer stillen Einlage von 150.000 EUR an der Z-GmbH beteiligt. Er ist am Gewinn, Verlust und an den stillen Reserven beteiligt. Die stille Gesellschaft soll länger als 5 Jahre dauern. Die Gewinnbeteiligung beträgt 20.000 EUR.

Buchungsvorschlag für die GmbH: Leistung der Einlage

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 150.000 9295 Einlage stiller Gesellschafter 150.000

Buchungsvorschlag für die GmbH: Gewinnanteil

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
2491/7392 Abgeführte Gewinnanteile (Soll) / ausgeglichene Verlustanteile (Haben) bei atypisch stiller Gesellschaft 20.000 1709/3620 Gewinnverfügungskonto stille Gesellschaft 20.000
 

Abwandlung zur Verbuchung eines Verlustanteils des atypisch still beteiligten stillen Gesellschafters

Für den atypisch still beteiligten Gesellschafter Herrn Klein mit seiner Einlage von 150.000 EUR ergibt sich ein Verlustanteil i. H. v. 30.000 EUR.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
9295/9295 Einlagen stiller Gesellschafter 30.000 2790/7190 Erträge aus Verlustübernahme 30.000

3 Grundsätzliches zum typisch stillen Gesellschafter

Nach Außen hin ist eine stille Gesellschaft i. d. R. nicht erkennbar. Die stille Gesellschaft ist im HGB in den §§ 230 ff. geregelt. Diese Regelungen können jedoch durch Gesellschaftsvertrag abbedungen werden. Es herrscht hier also Vertragsfreiheit. Grundsätzlich kann aber für eine typisch stille Gesellschaft gesagt werden, dass bei ihr der stille Gesellschafter nur am Gewinn und Verlust beteiligt ist. Die Verlustbeteiligung beschränkt sich bei ihm jedoch auf die Höhe seiner Einlage. Ein Ausschluss der Verlustbeteiligung kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Die Bewertung der typisch stillen Beteiligung erfolgt regelmäßig mit ihren Anschaffungskosten. Zu diesen gehören neben dem Kaufpreis zzgl. Agio auch Notarkosten, Maklerkosten, Spesen, Provisionen etc. Da es sich bei der Beteiligung nicht um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, erfolgt jedoch keine Abschreibung.

Da der typisch stille Gesellschafter weder am Betriebsvermögen beteiligt ist noch ein Unternehmerrisiko trägt, ist er steuerlich auch nicht als Mitunternehmer anzusehen. Verlustanteile mindern daher nur seinen Rückvergütungsanspruch und Gewinnanteile stellen für ihn Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) ...

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