Das Verfahren selbst ist zwei- bzw. dreistufig ausgestaltet.

  • Auf der ersten Stufe prüft die ZfA auf der Grundlage der ihr übermittelten Daten, ob und in welcher Höhe ein Zulageanspruch besteht (§ 90 Abs. 1 S. 1 EStG). Die Richtigkeit der Daten wird an dieser Stelle nicht überprüft. Bejaht die zentrale Stelle einen entsprechenden Anspruch, veranlasst sie die Auszahlung an den Anbieter zugunsten der Zulageberechtigten durch die zuständige Kasse (§ 90 Abs. 2 S. 1 EStG). Ein gesonderter Zulagenbescheid ergeht nicht (§ 90 Abs. 2 S. 2 EStG). Die ZfA teilt dem Anbieter ihr Prüfungsergebnis mit, das unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht (§ 12 Abs. 1 S. 2 Altersvorsorge-DurchführungsverordnungAltvDV).
  • Auf einer zweiten Stufe erfolgt gem. § 91 EStG erstmalig eine "Überprüfung der Zulage". Die ZfA lässt sich durch bestimmte öffentliche Stellen weitere Daten übermitteln. Aber auch hier erfolgt lediglich ein automatisierter Datenabgleich (§ 91 Abs. 1 S. 2 EStG). Hier prüft die ZfA insb., ob der Zulageberechtigten den Mindesteigenbetrag geleistet hat.
  • Der Zulageberechtigte hat darüber hinaus – dies wird allgemein als "3. Stufe" bezeichnet – die Möglichkeit, mittels eines besonderen Antrags die förmliche Festsetzung seiner Zulage zu beantragen (§ 90 Abs. 4 EStG). An dieser Stelle findet erstmalig eine personelle Prüfung des Zulageanspruchs statt. Erstmalig kommt der Zulageberechtigte mit der ZfA in Kontakt. Es ergeht ein förmlicher Verwaltungsakt.

Führt die Überprüfung auf der zweiten Stufe zu dem Ergebnis, dass die Zulage zu ändern oder zu streichen ist, erfolgt eine elektronische Mitteilung gem. § 91 Abs. 1 S. 3 EStG an den Anbieter (vgl. auch § 90 Abs. EStG). Ergibt sich durch die Überprüfung ein Änderungsbedarf am Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG), unterrichtet die ZfA das zuständige FA gem. § 91 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 EStG (vgl. näher Arteaga/Veit in Korn, EStG, § 91 Rz. 3 [1.6.2007]. Nach § 91 Abs. 1 S. 4 Halbs. 2 EStG ist die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung insoweit zu ändern.

Beraterhinweis § 90 Abs. 4 EStG gibt dem Anleger zwar die Möglichkeit, eine (Teil-)Ablehnung der Zulage im nichtförmlichen Verfahren nach Abs. 2 mit dem Einspruch anzufechten. Im Fall einer ablehnenden Einspruchsentscheidung kann er den Finanzrechtsweg beschreiten (§ 98 EStG). Der Antrag ist jedoch binnen einer Jahresfrist zu stellen. Für die Berechnung der Frist ist § 122 Abs. 2 und 2a AO sinngemäß anzuwenden (§ 18 Abs. 2 AltvDV). Die Frist beginnt mit der Erteilung der Bescheinigung nach § 92 EStG, die die Ermittlungsergebnisse für das Beitragsjahr enthält, für das eine Festsetzung der Zulage erfolgen soll. Wird die Frist versäumt, kann unter den Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Die Schwierigkeit besteht jedoch darin, dass der Anleger schnell handeln muss. Die in § 90 Abs. 4 S. 2 EStG genannte Frist für den Antrag auf Festsetzung der Zulage ist in vielen Fällen bereits abgelaufen, bevor der Steuerpflichtige von der fehlerhaften Mitteilung erfahren hat. Hier hilft – wegen der Jahresfrist des § 110 Abs. 3 AO – auch kein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

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