BMF, 8.9.2006, IV C 1 - S 1980 - 1 - 33/06

Die Finanzbehörden werden keine nachteiligen Folgerungen ziehen, wenn die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 Abs. 1 InvStG für das zum 31.12.2005 endende Geschäftsjahr von Investmentvermögen mit Ausnahme inländischer Spezial-Sondervermögen und ausländischer Spezial-Investmentvermögen erst bis zum 31.5.2006 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurden, sofern die Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 InvStG innerhalb von vier Monaten nach Geschäftsjahresende erteilt wurde.

 

Normenkette

InvStG § 5 Abs. 1;

EStG § 20

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