(1)[2] 1Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme des § 23 Abs. 5, der §§ 152, 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. 2§ 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes und § 264d des Handelsgesetzbuchs sind auf Anlageaktien einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft nicht anzuwenden.

Bis 30.06.2011:

(1) Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme des § 23 Abs. 5, der §§ 152, 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt.

 

(2)[3] Auf Investmentaktiengesellschaften ist § 2a dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

 

1.

der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach dessen Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten wird oder die Gesellschaft unter die Kontrolle des Erwerbers der Beteiligung gerät, und

 

2.

die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach dessen Absatz 6 nur anzuzeigen ist, wenn diese Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten hat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist.

Bis 20.08.2008:

(2) 1Auf Investmentaktiengesellschaften ist § 2a dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.

der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach dessen Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten wird oder die Gesellschaft unter die Kontrolle des Erwerbers der Beteiligung gerät, und

2.

die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach dessen Absatz 6 nur anzuzeigen ist, wenn diese Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten hat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist.

2Investmentaktiengesellschaften sind Institute im Sinne des § 1 Abs. 4 des Geldwäschegesetzes.

 

(3) 1Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften sind § 16, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 125, 126, 127, 128 und 129 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt:

 

1.

die Wörter "für Rechnung des Sondervermögens" bleiben außer Betracht;

 

2.

an die Stelle des Wortes "Kapitalanlagegesellschaft" tritt das Wort "Investmentaktiengesellschaft";

 

3.

an die Stelle des Wortes "Anteil" tritt das Wort "Aktie";

 

4.

an die Stelle des Wortes "Anleger" tritt das Wort "Aktionär";

 

5.

[4]an die Stelle des Wortes "Vertragsbedingungen" treten die Wörter "Satzung und Anlagebedingungen";

Bis 30.06.2011:

5.

an die Stelle des Wortes "Vertragsbedingungen" tritt das Wort "Satzung" oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter "Satzung und Anlagebedingungen";

 

6.

an die Stelle des Wortes "Sondervermögen" tritt das Wort "Gesellschaftsvermögen";

 

7.

an die Stelle des Wortes "Teilfonds" tritt das Wort "Teilgesellschaftsvermögen";

 

8.

an die Stelle der Wörter "Wert des Sondervermögens" treten die Wörter "Wert des Gesellschaftsvermögens" oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter "Wert des Teilgesellschaftsvermögens".

2Eine Investmentaktiengesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen auch dann erwerben, wenn es für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendig ist (Investmentbetriebsvermögen). 3Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus der Begebung von Anlageaktien bestreiten. 4Sie darf zudem Kredite in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens aufnehmen, soweit dies den Erwerb von unbeweglichem Vermögen ermöglichen soll, das für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist; die Kreditaufnahme darf jedoch zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß § 53 nicht mehr als 15 Prozent des Gesellschaftsvermögens betragen.[5] [Bis 30.06.2011: 2Auf die selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft sind darüber hinaus § 9 Abs. 2 und § 9a entsprechend anzuwenden.]

 

(4) Auf die Tätigkeit einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, ist § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden.

 

(5) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden.

 

(6)[6] 1Auf die Fälle der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Investmentaktiengesellschaft, ein Teilgesellsc...

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