(1)[1] 1Die Depotbank hat die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate in ein gesperrtes Depot zu legen. 2Sie darf die Wertpapiere nur folgenden Instituten oder Einrichtungen zur Verwahrung anvertrauen:

 

1.

einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 des Depotgesetzes,

 

2.

einem anderen inländischen Kreditinstitut, das über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 32 des Kreditwesengesetzes verfügt,

 

3.

einer ausländischen Wertpapierfirma, die zum Verwahrgeschäft gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, oder

 

4.

einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes entsprechend erfüllt.

Vom 28.12.2007 bis 30.06.2011:

(1) 1Die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate sind von der Depotbank in ein gesperrtes Depot zu legen. 2Die Depotbank darf die Wertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes, einem anderen in- oder ausländischen Kreditinstitut oder einem anderen ausländischen Verwahrer, sofern dieser die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt, zur Verwahrung anvertrauen.

Bis 27.12.2007:

(1) 1Die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate sind von der Depotbank in ein gesperrtes Depot zu legen. 2Die Depotbank darf die Wertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes oder einem anderen inländischen Verwahrer zur Verwahrung anvertrauen. 3Wertpapiere, die an ausländischen Börsen zugelassen oder in ausländische organisierte Märkte einbezogen sind, oder sonstige ausländische Wertpapiere kann sie einer ausländischen Bank zur Verwahrung anvertrauen.

 

(2)[2] 1Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. 2Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu übertragen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank anweist. 3Die Guthaben können auch auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten, deren Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union[3] [Bis 31.12.2011: des Gemeinschaftsrechts] gleichwertig sind, übertragen werden.

Bis 30.06.2011:

(2) 1Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. 2Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten zu übertragen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank anweist.

 

(3) Der Bestand an Immobilien sowie Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und weitere nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände sind laufend zu überwachen.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz — OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011. Anzuwenden ab 01.07.2011.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz — OGAW-IV-UmsG) vom 22.06.2011. Anzuwenden ab 01.07.2011.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems vom 04.12.2011. Anzuwenden ab 01.01.2012.

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