(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a Abs. 1 zuwiderhandelt, |
2. |
entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht, |
3. |
entgegen § 53 oder § 90h Abs. 6 einen Kredit aufnimmt oder |
4. |
entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand verkauft. |
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1[2] [Bis 30.06.2011: § 2a Abs. 2 oder 4 Satz 1] zuwiderhandelt, |
2. |
[3]entgegen
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, |
Bis 30.06.2011:
2. |
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, |
2a. |
[4]entgegen § 40d Absatz 2 Satz 1 eine Verschmelzungsinformation übermittelt, |
2b. |
[5]entgegen § 40d Absatz 4 Satz 1 eine Verschmelzungsinformation der Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einreicht, |
3. |
entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 die wesentlichen Anlegerinformationen oder einen dort genannten Verkaufsprospekt[6] [Bis 30.06.2011: Halbsatz 1 einen vereinfachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt] dem Publikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, |
4. |
entgegen § 43 Abs. 2 Satz 9 die Vertragsbedingungen dem [Bis 30.06.2011: ausführlichen] [7] Verkaufsprospekt beifügt, |
5. |
[8]entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 7 Satz 1, oder entgegen § 44 Absatz 4a einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht, einen Auflösungsbericht oder einen Abwicklungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt, |
Bis 30.06.2011:
5. |
entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 7 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht oder einen Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt, |
6. |
[9]entgegen § 45 Abs. 1 oder 2, den Jahresbericht, den Halbjahresbericht, den Auflösungsbericht oder den Abwicklungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht, |
Bis 30.06.2011:
6. |
entgegen § 45 Abs. 1 oder 2, den Jahresbericht, den Halbjahresbericht oder den Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht, |
6a. |
[10]entgegen § 45e Absatz 1 eine Abwicklung beginnt, |
6b. |
[11]entgegen § 45e Absatz 5 Satz 1 oder § 45f Absatz 6 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet, |
6c. |
[12]entgegen § 45g Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, |
7. |
entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 oder § 95 Absatz 1 Satz 3[13] eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, |
8. |
entgegen § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 der Bundesanstalt eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder |
9. |
entgegen § 111a Abs. 4 den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den Halbjahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei der Bundesanstalt einreicht. |
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 24c Abs. 1 Satz 1 oder 5 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht dafür sorgt, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann, |
2. |
entgegen § 19g Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, |
3. |
entgegen § 19g Satz 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 4 oder § 44b Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet, |
4. |
einer vollziehbaren Anord... |
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