1Der nach § 3 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 4 zu ermittelnde Betrag ist die Abgabeschuld. 2Die beim Abzug vom Arbeitslohn für das Kalenderjahr einbehaltene Abgabe ist anzurechnen. 3Die verbleibende Abgabeschuld ist zugunsten des Abgabepflichtigen auf volle Deutsche Mark zu runden.

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