Leitsatz

1. Für einen betrieblichen Pkw, der auch privat genutzt werden soll, kann die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung des Pkw dadurch dargelegt werden, dass der Steuerpflichtige geltend macht, den (ausreichenden) betrieblichen Nutzungsanteil mittels eines Fahrtenbuchs zu dokumentieren.

2. Dem steht bei summarischer Prüfung nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige für ein im Zeitpunkt der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags vorhandenes Fahrzeug den privaten Nutzungsanteil unter Anwendung der sog. 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) ermittelt (gegen BMF, Schreiben vom 08.05.2009, IV C 6 -S 2139- b/07/10002, 2009/0294464, BStBl I 2009, 633 Rd.Nr. 47).

 

Normenkette

§ 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b, Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG

 

Sachverhalt

Ein Gesellschafter einer freiberuflich tätigen GbR beantragte einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG n.F. als Sonderbetriebsausgabe für einen künftig anzuschaffenden Pkw. Er machte geltend, dass er in Zukunft ein Fahrtenbuch führen werde. Das FA lehnte die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags ab, weil der Gesellschafter für den vorhandenen alten Pkw die 1 %-Regelung in Anspruch genommen hatte. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte das FA ab.

Das FG setzte hingegen die Vollziehung des angefochtenen ESt-Bescheids aus und ließ die Beschwerde zu (FG Saarland, Urteil vom 30.07.2009, 1 V 1185/09, Haufe-Index 2216937).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Beschwerde des FA aus den oben wiedergegebenen Erwägungen als unbegründet zurück.

 

Hinweis

Nach § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b und Nr. 3 EStG in der ab 2007 geltenden Fassung (n.F.) setzt die Gewährung des Investitionsabzugsbetrags u.a. voraus, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut voraussichtlich mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich zu nutzen. Außerdem ist weitere Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut in den beim FA einzureichenden Unterlagen seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Investitionsabzugsbetrag rückgängig zu machen (§ 7g Abs. 4 EStG n.F.).

§ 7g EStG n.F. regelt indes nicht, wie die Absicht der ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblichen Nutzung zu belegen ist. Unbestritten ist, dass eine Prognose über das künftige Investitionsverhalten erforderlich ist. Zweifelhaft kann jedoch sein, inwieweit für diese Prognose festgestellte Tatsachen aus der Vergangenheit heranzuziehen sind. Insoweit kann man keine für alle Fallgruppen einheitliche Antwort geben. Es ist jeweils im Einzelnen zu prüfen, ob die aus der Vergangenheit bekannten Tatsachen tatsächlich einen sicheren Schluss auf das künftige Investitionsverhalten zulassen. Denn die Vorschrift des § 7g EStG bezweckt gerade einen Anreiz für künftige Investitionen, sodass der "Blick in die Zukunft" für die Anwendung dieser Vorschrift wesentlich ist. Erkenntnisse aus der Vergangenheit sind hierzu allenfalls hilfsweise heranzuziehen.

Die Finanzverwaltung geht bisher davon aus, dass dann, wenn bisher für die private Pkw-Nutzung die 1 %-Regelung in Anspruch genommen worden ist, dies auch künftig für ein im Betriebsvermögen anzuschaffendes Fahrzeug der Fall sein wird, sodass eine voraussichtlich fast ausschließlich betriebliche Nutzung zu verneinen ist.

Dieser etwas grob geschnitzten Schlussfolgerung hat der BFH nunmehr widersprochen. Die Anwendung der 1 %-Regelung in der Vergangenheit bindet den Steuerpflichtigen nicht für die Zukunft. Ihm steht es frei, künftig für ein anderes Fahrzeug ein Fahrtenbuch zu führen und so die fast ausschließliche betriebliche Nutzung nachzuweisen. Die Gründe, die den Steuerpflichtigen bewogen haben, in der Vergangenheit auf die 1 %-Regelung zurückzugreifen (insbesondere Vereinfachungsgründe), können für die Zukunft wegfallen, nämlich insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige ein anderes Fahrzeug anschaffen und dafür den Investitionsabzugsbetrag beantragen will. Für die dazu erforderliche Prognose ist daher die Anwendung der 1 %-Regelung in der Vergangenheit nicht aussagekräftig. Es kommt allein darauf an, ob die künftige fast ausschließlich betriebliche Nutzung des neu anzuschaffenden Fahrzeugs plausibel ist.

Die vorstehenden Überlegungen hat der BFH in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entwickelt, in dem nur eine summarische Rechtsprüfung stattfindet. Die Beurteilung würde indes auch in einem Hauptsacheverfahren kaum anders ausfallen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 26.11.2009 – VIII B 190/09

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