Begriff

Inventur ist die Erfassung aller Vermögensgegenstände und Schulden. Die Erfassung erfolgt dabei durch zählen, messen und wiegen. Die Durchführung einer Inventur ist immer mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden. Der Arbeitsaufwand kann jedoch verringert werden, wenn Möglichkeiten von Inventurvereinfachungen genutzt werden. Inventurvereinfachungen (z. B. Schätzen) dienen der Erleichterung der Erfassungstätigkeiten.

Gegenüber einer vollständigen Erfassung (z. B. von Baustoffen wie Sand und Kies in einem Bauhof) können Inventur- bzw. Erfassungsvereinfachungen u. a. durch Erfassung von Stichproben und Belegen durchgeführt werden. Dafür sind in den kommunalen Rechnungslegungsvorschriften Erleichterungen eingeflossen, die der Bundesgesetzgeber auch im Handels- und Steuerrecht auf Basis langjähriger Praxis zugelassen hat.

Aber auch bei Anwendung von Inventurvereinfachungen müssen die Grundsätze einer ordnungsmäßigen Inventur (z. B. Vollständigkeit, Richtigkeit, Willkürfreiheit) gewahrt bleiben.[1]

Neben Inventur- bzw. Erfassungsvereinfachungen können im Rahmen von Jahresabschlüssen (und ggf. unterjährigen Quartalsabschlüssen) auch Bewertungs- und Abschreibungsvereinfachungen (z. B. Verbrauchsfolgebewertung, Abschreibung von geringwertigen Vermögensgegenständen) genutzt werden.

Die Inventur- bzw. Erfassungsvereinfachungen führen dazu, dass den Grundsätzen ordnungsmäßiger Inventur eine angemessene Flexibilität bei der Erfassung zur Seite gestellt wird und dennoch die Grundsätze der Bilanzierung gewahrt bleiben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

In der nordrhein-westfälischen Kommunalhaushaltsverordnung (KomHVO NRW) finden sich die maßgeblichen Inventur- bzw. Inventurvereinfachungen in den §§ 29 und 30 KomHVO NRW.

Die Vereinfachungen zu Bewertungs- und Abschreibungsregelungen (z. B. Verbrauchsfolgebewertung, Komponentenansatz, Abschreibung von geringwertigen Vermögensgegenständen) sind insbesondere in den §§ 35 ff. KomHVO NRW geregelt.

Der Beitrag ist zwar angelehnt an die Regelungen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements in Nordrhein-Westfalen. Die Inhalte der hierbei zugrunde gelegten Regelungen der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) und Kommunalhaushaltsverordnung NRW (KomHVO NRW) finden sich jedoch weitestgehend auch in den Bestimmungen der anderen Bundesländer wieder.

[1] Vgl. "Inventur", Haufe Finanz Office für die öffentliche Verwaltung, HI1211907.

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