Der Begriff des direct conduit beschreibt den Grundfall des Treaty Shopping mit der Beteiligung von 3 Personen in 3 Staaten. Zwischen 2 dieser Personen, der Spitzeneinheit in Staat 1 und der Grundeinheit in Staat 2, bestehen rechtliche, wirtschaftliche oder sonstige Beziehungen (z. B. ein Beteiligungsverhältnis wie bei Mutter- und Tochtergesellschaften). Zwischen den beiden Ansässigkeitsstaaten gibt es entweder kein DBA oder ein DBA, das keine günstige Quellensteuerermäßigung für Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren enthält. Beide Ansässigkeitsstaaten haben jedoch jeweils ein günstiges DBA mit dem dritten Staat abgeschlossen. Um in den Schutzbereich dieser günstigen DBA zu kommen, wird nun eine dritte selbstständig steuerrechtsfähige Person zwischengeschaltet, die ihre Ansässigkeit in dem dritten Staat hat. Die Einkünfte der Grundeinheit werden nun z. B. in Form von Dividenden zunächst der zwischengeschalteten Person zugeleitet, wobei hier die günstige Quellenbesteuerung nach dem DBA zwischen Staat 2 und Staat 3 zur Anwendung kommt. Würden die Einkünfte direkt von der Grundeinheit an die Spitzeneinheit fließen, unterlägen sie der vergleichsweise hohen Quellenbesteuerung in Staat 2. Durch Weiterausschüttung fließen die Einkünfte schließlich der Spitzeneinheit im Staat 1 zu. Diese Dividenden unterliegen der reduzierten Quellensteuer nach dem DBA zwischen Staat 3 und Staat 1.

Vorteilhaft ist diese Gestaltungsmaßnahme nur unter der Voraussetzung, dass die Summe aus den Quellensteuern und der Ertragsteuer der zwischengeschalteten Gesellschaft niedriger ist als die ohne die Zwischenschaltung anfallende Quellensteuer. Der Ansässigkeitsstaat der zwischengeschalteten Gesellschaft stellt daher im Regelfall einen Staat dar, der solchen Holdinggesellschaften besondere Steuervergünstigungen einräumt.

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