Erforderlich sind Tätigkeiten i. S. d. § 1 Abs. 1 KWG, § 1 Versicherungsaufsichtsgesetz. Nicht begünstigt sind: Holdingtätigkeit, Vermögensverwaltung, Konzernfinanzierung, Factoring, wenn der Forderungserwerb ausschließlich oder überwiegend von verbundenen Unternehmen erfolgt. Einen erforderlichen nach kaufmännischen Gesichtspunkten eingerichteten Geschäftsbetrieb erkennt die Finanzverwaltung nicht an, wenn die ausländische Gesellschaft zu mehr als 1/3 Geschäfte mit den Beteiligten i. S. d. § 7 AStG und/oder Nahestehenden abwickelt.[1] Der BFH hat allerdings entschieden,[2]

dass die Aktivitätsvoraussetzung auch vorliegen kann, wenn die ausländische Zwischengesellschaft durch einen Betriebsführungsvertrag ein anderes mir ihr verbundenes Unternehmen mit der Ausführung des Versicherungsgeschäfts beauftragt (Anerkennung eines so genannten "outsourcings").[3]

[1] BMF, AEAStG-E, Tz. 8.3.1.5.
[3] Hinsichtlich Einzelheiten der Auffassung der Finanzverwaltung: BMF, AEAStG-E, Rz. 340 ff.

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