Der BFH hatte eine Gewerbesteuerpflicht des Hinzurechnungsbetrags abgelehnt.

[1]

Die Finanzverwaltung reagierte mit einem Nichtanwendungserlass.[2]

Ergänzend wurde für die Zukunft durch das BEPS-UmsG v. 20.12.2016 eine Gewerbesteuerpflicht geseztlich eingefügt.

Der Nichtanwendungserlass wurde 2021 aufgehoben.[3]

Nach dem Referentenentwurf sollte zur Vermeidung der Anrechnungsüberhänge und einer Doppelbelastung § 7 Satz 7 bis 9 GewStG aufgehoben werden. Der Regierungsentwurf enthält diese Streichungen nicht mehr, d. h. es bleibt bei einer partiellen Doppelbesteuerung.

[2] Oberste Finanzbehörden der Länder, Schreiben v. 13.12.2015, G 1424, BStBl 2015 I S. 1090.

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