Schüttet die Zwischengesellschaft Gewinne aus, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben bzw. werden Anteile an der Zwischengesellschaft veräußert, die über thesaurierte Gewinne verfügt, die hinzugerechnet wurden, kann es zu Mehrfachbelastungen kommen. Denn die Dividende bzw. der Veräußerungsgewinn ist – falls nicht bei kapitalistischen Anteilseignern § 8b KStG greift – auf Ebene des jeweiligen Gesellschafters steuerpflichtig. Die Art. 8 Abs. 5 und 6 der ATAD-RL geben in diesen Fällen vor, dass die Einkünfte, die zuvor hinzugerechnet wurden, bei der Berechnung des Betrags, der auf die ausgeschütteten Gewinne bzw. angefallenen Veräußerungserlöse zu erhebenden Steuer, von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Die Umsetzung erfolgt in Deutschland durch § 11 AStG. Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus Ausschüttungen einer Zwischengesellschaft und haben die Einkünfte der Zwischengesellschaft zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen, wird ein Kürzungsbetrag, der nach § 11 Abs. 2 zu ermitteln ist, bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte abgezogen. Vergleichbares gilt auch für Ausschüttungen einer vermittelnden Gesellschaft, wenn diese an einer Zwischengesellschaft mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist[1].

Diese Beträge sind nach § 11 Abs. 3 AStG von Amts wegen gesondert festzustellen.

Ob es bei Körperschaften wegen § 8b Abs. 5 KStG bei der Hinzurechnung nichtabziehbarer Betriebsausgaben zu einer Zusatz-Belastung kommt, ist nicht eindeutig.

Entgegen der bis 2021 geltenden vergleichbaren Verrechnungsregelung des § 3 Nr. 41 EStG gibt es keine zeitliche Befristung auf 7 Jahre, da diese europarechtswidrig wäre. Die Richtlinie erlaubt keine Begrenzung.

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