Tz. 2104

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Der BFH hat in den Verfahren I R 84/04 und I R 116/04 (BetrSt-Verluste nach dem DBA USA) zwar anerkannt, dass die DBA die stliche Berücksichtigung von BetrSt-Verlusten ausschließen, wegen der europarechtlichen Problematik der Ungleichbehandlung mit inl Verlusten dem EUGH diese Frage aber zur Entsch vorgelegt.

In dem Grundsatzverfahren "Lidl", das der BFH (s Beschl des BFH v 28.06.2006, BStBl II 2006, 861) dem EuGH vorgelegt hat, geht es um die Frage der Vereinbarkeit der Abschaffung der Verlustverrechnungsmöglichkeit nach § 2a Abs 3 EStG mit dem EGV. In den Fällen, in denen D abkommensrechtlich mit EU-Mitgliedstaaten die Freistellung von im anderen Staat erzielten BetrSt-Eink von der inl Besteuerung vereinbart hat, kommt es systemimmanent auch zu einer Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten aus diesen BetrSt im Inl. Erfüllt die BetrSt die Aktivitätsklausel des § 2a Abs 2 EStG, werden die Verluste iRd negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt; in sonstigen Fällen scheidet wegen Anwendung von § 2a Abs 1 Nr 2 EStG selbst dieser aus.

Das zweite Vorabentscheidungsverfahren des BFH (s Beschl des BFH v 28.06.2006, BStBl II 2006, 864, "Stahlwerk Ergste Westing") behandelt einen gleichgelagerten Fall in einem Drittstaat (USA).

Zur Problematik der Nachversteuerung von BetrSt-Verlusten hatte der BFH (s Beschl des BFH v 29.11.2006, BStBl II 2007, 392) dem EuGH ein weiteres Verfahren vorgelegt. Hier geht es um die Besteuerung positiver BetrSt-Eink (in Österreich), wenn Verluste früherer VZ im Inl berücksichtigt worden sind, für die aber nach den Vorschriften in Österreich ein Verlustabzug in anderen Jahren als dem Verlustjahr nicht beansprucht werden kann.

Von der in § 2a Abs 3 S 3 EStG aF bestimmten Nachversteuerung ausl BetrSt-Verluste, welche in einem vorangegangenen VZ nach § 2a Abs 3 S 1 EStG aF abgezogen worden sind, kann nach Maßgabe von § 2a Abs 3 S 4 EStG aF nur dann abgesehen werden, wenn der Stpfl nachweist, dass nach den für ihn geltenden Vorschriften des ausl Staates ein Abzug von Verlusten in anderen Jahren als dem Verlustjahr allgemein nicht beansprucht werden kann. Ein derartiger "allgemeiner" Ausschluss des Verlustabzugs fehlt nach bisheriger BFH-Meinung, wenn sich der Abzugsausschluss lediglich im Einzelfall verbietet. In der unterschiedlichen Behandlung von Stpfl mit ausl BetrSt-Verlusten einerseits und inl BetrSt-Verlusten andererseits könnte ein Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit liegen.

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