Tz. 2121

Stand: EL 89 – ET: 03/2017

Gegenstand der Entscheidung war die Hinzurechnung im Jahr 1999 der zuvor nach § 2 Abs 1 S 1 AuslInvestmG abgezogenen Verluste, die eine inl WM-GmbH mit ihrer Beteiligung an einer luxemburgischen R-KG in den Jahren 1986 bis 1989 erzielt hatte.

Mit dem FG verneint der BFH, dass ein Fall des § 2 Abs 1 S 4 AuslInvestmG gegeben sei, wonach von der Nachversteuerung abzusehen sei, wenn die WM-GmbH einen Abzug ihrer BetrSt-Verluste in Luxemburg "allgemein" nicht hätte beanspruchen können. Nach dem luxemburgischen StR war der Verlustabzug nicht (mehr) möglich, weil das luxemburgische StR einen auf fünf Jahre begrenzten Verlustvortrag vorsah und dieser Zeitraum für die Verluste aus den Jahren 1986 bis 1989 spätestens im Jahre 1994 abgelaufen war. Dies bedeute aber, dass der WM-GmbH "allgemein" ein Verlustabzug in anderen Jahren als dem Verlustjahr durchaus offen stand. Ausdrücklich bezieht sich der BFH auf die EuGH-Entsch "Krankenheim Ruhesitz am Wannsee" und verzichtet angesichts der für eindeutig erachteten Gemeinschaftsrechtslage auf eine (abermalige) Vorlage an den EuGH. Gegen die Entscheidung ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig (2 BvR 1177/10), die mit Beschl v 14.07.2011 (nv) für erledigt erklärt wurde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge