Tz. 1556
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Nach § 52 Abs 59d EStG ist § 50i EStG auf die Veräußerung von WG oder Anteilen oder ihrer Entnahme anzuwenden, die nach dem 29.06.2013 stattfinden bzw die Ersatztatbestände des Abs 2 greifen. Hinsichtlich der lfd Eink ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in denen die St noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.
Der Wegzug ist allerdings nicht Tatbestandsmerkmal, so dass bei einer entspr Bw-Einbringung vor dem 29.06.2013 auch eine Sperrwirkung in der Form eintritt, dass bei einem Wegzug oder einer Vermögensübertragung keine Entstrickungsbesteuerung eintritt, sondern die Gewinnrealisierung nur in expliziten Fällen des § 50i Abs 1 und 2 EStG erfolgt.
Tz. 1557
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
vorläufig frei
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