Tz. 1505

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Als erstes Problem stellt sich in der Praxis häufig bereits die Einstufung einer für den Rechtsanwender "unbekannten" ausl Rechtsform dar.

 

Beispiel:

Die inl A-GmbH ist an der ungarischen X Közkereseti társaság beteiligt. Diese hat nach ungarischem Recht ein Fest-Kap von 50 000 Forint, mit dem sie haftet und GF, die die Gesellschaft vertreten. Es stellt sich die Frage, ob eine Kap-Ges (s Art 10 DBA, bei Schachtelbet 5 % StPflicht über § 8b Abs 5 KStG, Erhebung einer nicht anrechenbaren Quellen-St in Ungarn) oder eine Pers-Ges (s Art 7, Freistellung) vorliegt.

Lösung:

Bei der Beurteilung ist zu beachten, dass Regelungen des "Ansässigkeitsstaats" der Gesellschaft für die Anwendung des nationalen StR (und des DBA) nicht maßgebend sind. Vielmehr ist die Frage der MU-Schaft oder Kap-Ges nach nationalem (dt) StR zu entscheiden. Nach der "Venezuela-Rspr" (s Urt des RFH v 12.02.1930, RFHE 27, 73), dem sich der BFH (s Urt des BFH v 17.06.1968, BStBl II 1968, 695) angeschlossen hat, ist die Entsch über die estliche Behandlung einer ausl jur Pers bzw ihrer Gesellschafter im Einzelfall nach den leitenden Gedanken des EStG und des KStG zu treffen. In erster Linie kommt es darauf an, ob die ausl Gesellschaft sich mit einer Gesellschaft des dt Rechts vergleichen lässt. Nicht entscheidend ist hingegen die stliche Behandlung der Gesellschaft bzw ihrer Gesellschafter in dem ausl Staat (ebenso hierzu s Schr des BMF v 01.12.1980, DB 1981, 139; s Urt des BFH v 23.06.1992, BStBl II 1992, 972, ASt-Kartei Ba-Wü, Allgemeines, Nr 9).

 

Tz. 1506

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Hierzu kann in einem ersten Schritt auf die BetrSt-Verw-Grds (s Schr des BMF v 24.12.1999, BStBl I 1999, 1076) zurückgegriffen werden, welche zwei Übersichten enthalten:

Rechtsformen internationaler Unternehmen (außer Osteuropa)
Rechtsformen osteuropäischer Unternehmen.

Im Hinblick auf den Rechtstand 1999 wird davon abgesehen, die Liste abzudrucken, zumal die Verw-Grds Pers-Ges (s Schr des BMF v 26.09.2014, BStBl I, 1258) weitere länderspezifische Aussagen enthalten.

Da es sich anbietet, zugleich die Abkommensberechtigung (transparente oder intransparente Betrachtung) zu prüfen, ist eine auch um Aussagen aus der Rspr und Fach-Lit ergänzte modifizierte Tabelle nachfolgend abgedruckt, s Tz 1530.

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