Tz. 1246

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Bei der direkten Methode (ebenso zur Definition hierzu s Tz 1217) wird der Gewinn der BetrSt gesondert aufgrund der Buchführung und der dt Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt. Der BetrSt-Gewinn ist durch Aufstellung einer gesonderten Vermögensübersicht (BetrSt-Bil) zu ermitteln. Für eine inl BetrSt kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 148 AO zugelassen werden, dass der Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt wird. Wegen der größeren Genauigkeit ist der direkten Methode der Vorrang vor der indirekten Methode zu geben. Die direkte Methode ist vor allem dann anzuwenden, wenn Stammhaus und BetrSt unterschiedliche Funktionen ausüben. Maßgeblich sind hierfür jeweils die tats Verhältnisse. Dafür ist insbes zu berücksichtigen:

die Struktur, Organisation und Aufgabenteilung im Unternehmen sowie der Einsatz von WG;
die einzelnen Funktionen der BetrSt, zB Herstellung, Montage, Forschung und Entwicklung, verwaltungsbezogene Leistungen, Absatzdienstleistungen, und in welcher Eigenschaft die BetrSt als selbständiges Unternehmen diese Funktion erfüllt hätte, zB als Einzelhändler, Agent.

Bei Übernahme von Hilfsfunktionen zusätzlich zu der originären BetrSt-begründenden Tätigkeit ist zu beachten, dass derartige Tätigkeiten an sich nach Art 5 Abs 4 OECD-MA keine BetrSt begründen würden. Es sind deshalb Korrekturen vorzunehmen, wobei im Regelfall kein Gewinn zuzuweisen ist. Für den Sonderfall des Wareneinkaufs ist dies ausdrücklich in Art 7 Abs 5 OECD-MA geregelt:

Zitat

Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer BetrSt kein Gewinn zugerechnet.

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