Aufteilung des Gewinns auf in- und ausländische Betriebsstätten
Vor dem FG Düsseldorf klagte die Betreiberin eines Rohrleitungsnetzes zum Transport von Gütern. Dieses Netz verläuft durch Deutschland, Belgien und die Niederlande. Die Klägerin verwaltet das Netz zentral in Deutschland. Operativ gesteuert wird die Rohrleitung durch eine in den Niederlanden belegene "Betriebszentrale".
Aufteilung des Gewinns
Das Finanzamt führte eine Betriebsprüfung durch und stellte den auf die Niederlande und Belgien entfallenden Gewinnanteil danach fest, welche Einkünfte - isoliert betrachtet - bei einer unmittelbaren Nutzung (Vermietung) der Rohrleitung erzielt worden wären. Das Finanzamt vertritt die Ansicht, dass für die Aufteilung der Einkünfte die direkte Methode anzuwenden ist. Das Stammhaus und die sonstigen Betriebsstätten würden in Form der Rohrleitungen unterschiedliche Funktionen ausüben.
Direkte Methode ist hier nicht sachgerecht
Die Klägerin war jedoch der Ansicht, dass die Gewinnaufteilung nach dem Umsatzschlüssel (indirekte Methode) vorgenommen werden sollte. Diese ordnete den einzelnen Leitungsabschnitten u.a. Erlöse aus Durchleitungsgebühren sowie Einzel- und Gemeinkosten zu.
Das FG Düsseldorf gab der Klage statt. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die vom Finanzamt vorgenommene Gewinnverteilung nicht den DBA-Vorgaben entspricht. Für die Aufteilung sei entscheidend, welchen Gewinn die beiden ausländischen Betriebsstätten erzielt hätten, wenn sie die zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter - d.h. die durch Belgien bzw. die Niederlande verlaufenden Teile der Rohrleitungen - als eigenständige Unternehmen bewirtschaftet hätten. Deshalb sei eine Aufteilung sachgerecht, die sich daran orientiere, mit welchem Teil der Rohrleitung welcher Umsatz erzielt worden sei (d.h. welche Menge Güter von wo nach wo für welches Entgelt transportiert worden sei).
Anhängige Verfahren beim BFH
Beim BFH sind die Revisionen unter den Az. I R 37/23 und 38/23 anhängig.
FG Düsseldorf, Urteile v. 12.5.2023, 3 K 1940/17 F, 3 K 70/18 F, veröffentlicht mit dem Juli/August Newsletter des FG
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