4.5.3.6.1 Methodenwahl

 

Tz. 1245

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Ziel der Gewinnabgrenzung ist es, der BetrSt den Teil des Gewinnes des Gesamtunternehmens zuzuordnen, den sie nach den Grundsätzen des Fremdvergleichs erwirtschaftet hat. Zu diesem Zweck sind der BetrSt die WG nach dem Prinzip der wirtsch Zugehörigkeit und die mit dem WG im Zusammenhang stehenden BE und Aufwendungen nach dem Verursachungsprinzip zuzuordnen. Hierbei gibt die direkte, indirekte und gemischte Methode der Gewinnabgrenzung (s Art 7 Abs 4 OECD-MA aF und Rn 25ff des OECD-MAK zu Art 7 OECD-MA).

Art 7 Abs 4 OECD-MA aF hat folgenden Wortlaut:

Zitat

Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer BetrSt zugerechneten Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt Abs 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Art übereinstimmt.

4.5.3.6.2 Direkte Methode

 

Tz. 1246

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Bei der direkten Methode (ebenso zur Definition hierzu s Tz 1217) wird der Gewinn der BetrSt gesondert aufgrund der Buchführung und der dt Gewinnermittlungsvorschriften ermittelt. Der BetrSt-Gewinn ist durch Aufstellung einer gesonderten Vermögensübersicht (BetrSt-Bil) zu ermitteln. Für eine inl BetrSt kann jedoch unter den Voraussetzungen des § 148 AO zugelassen werden, dass der Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt wird. Wegen der größeren Genauigkeit ist der direkten Methode der Vorrang vor der indirekten Methode zu geben. Die direkte Methode ist vor allem dann anzuwenden, wenn Stammhaus und BetrSt unterschiedliche Funktionen ausüben. Maßgeblich sind hierfür jeweils die tats Verhältnisse. Dafür ist insbes zu berücksichtigen:

die Struktur, Organisation und Aufgabenteilung im Unternehmen sowie der Einsatz von WG;
die einzelnen Funktionen der BetrSt, zB Herstellung, Montage, Forschung und Entwicklung, verwaltungsbezogene Leistungen, Absatzdienstleistungen, und in welcher Eigenschaft die BetrSt als selbständiges Unternehmen diese Funktion erfüllt hätte, zB als Einzelhändler, Agent.

Bei Übernahme von Hilfsfunktionen zusätzlich zu der originären BetrSt-begründenden Tätigkeit ist zu beachten, dass derartige Tätigkeiten an sich nach Art 5 Abs 4 OECD-MA keine BetrSt begründen würden. Es sind deshalb Korrekturen vorzunehmen, wobei im Regelfall kein Gewinn zuzuweisen ist. Für den Sonderfall des Wareneinkaufs ist dies ausdrücklich in Art 7 Abs 5 OECD-MA geregelt:

Zitat

Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer BetrSt kein Gewinn zugerechnet.

4.5.3.6.3 Indirekte Methode

 

Tz. 1247

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Nach der hilfsweise zugelassenen indirekten Methode (s Tz 1220) kann das Ergebnis des Unternehmens aufgrund eines Schlüssels zwischen Stammhaus und BetrSt aufgeteilt werden. Ist der Gesamtgewinn nicht ordnungsgem erfasst, ist der BetrSt-Gewinn zu schätzen (s § 162 AO). Fehlt es an geeigneten Aufteilungsschlüsseln, erkennt die Fin-Verw die indirekte Methode nicht an. Dieser Fall kann insbes bei Funktionsungleichheit (zB Produktion Stammhaus – Vertrieb durch die BetrSt) eintreten. Bei Funktionsgleichheit und gleicher innerer Struktur können hingegen im Handels- und Dienstleistungsbereich die Umsätze, im Versicherungsbereich die Prämieneinnahmen, im Bankenbereich der Anteil am gesamten Betriebs-Kap und im Produktionsbereich die Lohn- und/oder Materialkosten als Schlüssel dienen (s Ziff 27 OECD-MA zu Art 5). Bei rohstoff- oder lohnintensiven Herstellungsunternehmen ist hingegen zu beachten, dass ein enger Zusammenhang zwischen den Einsatzkosten und dem Gewinn bestehen wird. Wird der Gesamtgewinn durch außergewöhnliche Aufwendungen oder Erträge, die nicht alle Betriebsteile betreffen, beeinflusst, werden diese Aufwendungen vor der Schlüsselung beim Gesamtgewinn hinzugerechnet oder gekürzt und nach der Schlüsselung bei den BetrSt, die sie betreffen, berücksichtigt.

 

Tz. 1248

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Der Anwendungsbereich des Art 7 Abs 4 OECD-MA aF wird in der Staatenpraxis eng ausgelegt (s Rn 25 des OECD-MAK).

 

Tz. 1249

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Bei der sog gemischten Methode wird vorrangig die direkte Methode angewandt. Das nicht aufteilbare Vermögen oder die nicht aufteilbaren Erträge und Aufwendungen werden nach einem geeigneten Aufteilungsschlüssel zugeordnet.

Die angewandten Methoden dürfen hierbei nicht willkürlich gewechselt werden.

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