Tz. 1224

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Nach Art 7 Abs 2 OECD-MA aF ist entspr der Handhabung bei verbundenen Unternehmen auch bei der Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und BetrSt das Arm’s-length-Prinzip anzuwenden. Der Ansatz von Fremdpreisen (inkl Gewinnzuschlag) wird tendenziell aber nur für Leistungen befürwortet, die Gegenstand der ordentlichen Geschäftstätigkeit sind und für deren Bewertung standardisierte Entgelte vorhanden sind, oder wenn die Leistungen zur Haupttätigkeit der BetrSt gehören (insbes Warenbewegungen). Hinsichtlich der sich daraus ergebenden Folgen und Einzelfragen bei der Beurteilung einzelner Kosten s Tz 1260ff.

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