Tz. 1203

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Mit der Neufassung des Art 7 OECD-MA 2010 hat sich die OECD entschieden, auf den sog Functionally Separate Entity Approach (FSEA) überzugehen. Dieser enthält als tragendes Konzept die Selbständigkeitsfiktion der BetrSt. Dieses Konzept ist nur in wenigen Bereichen der Finanzierung nicht anwendbar. Das Konzept, das auf den BetrSt-Bericht der OECD "Attribution of Profits to Permanent Establishments" zurückgeht, wird daher allgemein als Authorised OECD Approach (AOA) bezeichnet.

Gründe für diesen Systemwechsel waren vor allem:

die Schaffung einer Konsistenz von Art 7 Abs 2 OECD-MA und Art 9 OECD-MA ("Fremdvergleichsgrundsatz");
die Notwendigkeit der Zurückdrängung der jeweiligen innerstaatlichen Konzepte, die – fast notwendig – zu Doppelbesteuerungskonflikten führen;
die Notwendigkeit der praktischen Bedürfnisse des Quellenstaats, den Gewinn autonom zu ermitteln; der BetrSt-Gewinn ist nicht mehr zwangsläufig nur ein Teil des Gesamtgewinns des Unternehmens;
Vereinfachung und Vereinheitlichung: Die Grundsätze der BetrSt-Gewinnabgrenzung sollen weitgehend denen für verbundene Unternehmen entspr.

Dieser Ansatz wurde abkommensrechtlich ab dem Revisionsabkommen zum DBA-USA vom 01.06.2006, anwendbar ab 2008, umgesetzt. Da DBA allerdings keine sog Self-executing-Wirkung haben, dh keine Eink-Ermittlung bewirken können, hat der AOA praktische Bedeutung erst mit der innerstaatlich Umsetzung in § 1 AStG, insbes Abs 5 AStG 2013, erlangt.

 

Tz. 1204

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Die Eckwerte des AOA ergeben sich aus nachfolgendem Schaubild:

Die wes Änderung zum RBAA ist damit vor allem die Anwendung von Verrechnungspreisgrundsätzen auf Innentransaktionen zwischen dem Stammhaus und seinen BetrSt bzw zwischen vd BetrSt anstelle der reinen Zuweisung von Aufwand und Ertrag. Die OECD Transfer Pricing Guidelines sollen der analog anzuwendende Maßstab für eine (Innen-)Preisfestsetzung sein (s Ges-E der B-Reg zum JStG 2013 v 19.06.2012, BT-Drs 17/10000).

Hierdurch kommt es zu einer doppelten Fiktion, um sog Dealings zum Zwecke der BetrSt-Gewinnermittlung zu definieren (Rehfeld/Goldner, IWB 2013, 548): Zum einen muss die BetrSt fiktiv als vom Stammhaus legal unabhängig behandelt werden; zum anderen müssen fiktive Geschäftsbeziehungen zwischen dem Stammhaus und der BetrSt etabliert werden. Vorstellbar sind derartige ›Dealings" zB für folgende Innentransaktionen:

"fiktive" Veräußerung, Vermietung oder Lizenzierung von materiellen bzw immateriellen WG,
"fiktive" Kostenumlagevereinbarungen,
"fiktive" Dienstleistungsvereinbarungen.

Ausnahmen bestehen lediglich für den Bereich der Finanzierung. So soll auch im AOA-Konzept kein Unternehmensteil für den anderen eine Bürgschaft abgeben können und hierfür ein Entgelt gewinnwirksam vereinnahmen (s Busch, BB 2012, 2281 und s Rn 100 des I. Teils des OECD-BetrSt-Berichts 2010).

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