Tz. 1170

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Aus den og Ausführungen (s Tz 1135ff und s Tz 1165ff) ergibt sich, dass die beschr KSt-Pflicht grds sowohl mit dem Tatbestand der Bau- und Montage-BetrSt als auch über den ständigen/abhängigen Vertreter begründet werden kann. Es muss folglich geklärt werden, in welchem Verhältnis diese beiden Tatbestände zueinander stehen. Dabei ergeben sich keine Unterschiede zwischen nationalem Recht und Abkommensrecht (ebenso hierzu s Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, 7. Aufl, 313).

Aus Rn 35 des OECD-MAK zu Art 5 OECD-MA wird häufig abgeleitet, dass die BetrSt-Annahme aufgrund Vertretertätigkeit nur dann greift, wenn keine BetrSt aufgrund sachlicher Anknüpfung in Form einer festen Geschäftseinrichtung besteht (Grundsatz der Subsidiarität). So zB Jacobs (aaO, 313), da er der Vertreter-BetrSt gegenüber dem "BetrSt-Basisbereich" eine subsidiäre Bedeutung zuschreibt und die Bau-BetrSt nicht dem BetrSt-Basisbereich zuordnet.

Görl (in Vogel/Lehner, DBA-Komm, 5. Aufl, Rn 122 zu Art 5) interpretiert das Verhältnis der vd BetrSt-Tatbestände als Prüfungsreihenfolge und will die Vertreter-BetrSt erst nach allen anderen BetrSt-Tatbeständen prüfen.

Dem ist zu folgen. Die Vertreter-BetrSt ist als Ersatztatbestand gegenüber allen anderen BetrSt-Tatbeständen zu sehen. Dabei ist die Prüfung nicht für das Unternehmen als Ganzes, sondern für jeden einzelnen Werkvertrag vorzunehmen. Das kann dazu führen, dass bei einem Unternehmen gleichzeitig mehrere BetrSt-Tatbestände erfüllt sein können.

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