Tz. 1165

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Der ständige Vertreter iSd § 13 AO hat die Geschäfte des Unternehmers nachhaltig zu besorgen und unterliegt dessen Sachanweisungen; er muss nicht Arbeitnehmer des Unternehmens sein, sondern nur an Stelle des Unternehmers tätig werden. Häufig handelt es sich um Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte. Ist der ständige Vertreter ein Kommissionär oder Makler, der Geschäftsbeziehungen für das ausl Unternehmen iR seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit unterhält, und ist die Besteuerung des ausl Unternehmens nicht durch ein DBA geregelt, so sind die Eink des ausl Unternehmens insoweit nicht der Besteuerung zu unterwerfen. Das gilt auch, wenn der ständige Vertreter ein Handelsvertreter (s § 84 HGB) ist, der weder eine allgemeine Vollmacht zu Vertragsverhandlungen und Vertragsabschlüssen für das ausl Unternehmen besitzt noch über ein Warenlager dieses Unternehmens verfügt, von dem er regelmäßig Bestellungen für das Unternehmen ausführt. Der Verpächter eines Betriebes bezieht nach den Grundsätzen der Betriebsaufspaltung Eink aus Gew, wenn er einen ständigen Vertreter, ggf den Pächter seines Betriebs, bestellt hat und er während dieser Zeit weder die Betriebsaufgabe erklärt noch den Betrieb veräußert hat (s Urt des BFH v 12.04.1978, BStBl II 1978, 494).

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