Tz. 1058

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Eine BetrSt iSd § 12 S 1 AO setzt eine örtlich fixierte Geschäftseinrichtung oder Anlagen voraus, die dem Gew unmittelbar dient und die der Unternehmer tats nutzt (s Urt des BFH v 28.03.1985, BStBl II 1985, 405; s Urt des BFH v 10.02.1988, BStBl II 1988, 653). Es kann sich hierbei um Räume, technische Ausrüstungen oder Maschinen handeln. Die Katalogaufzählung in § 12 S 2 AO setzt keine örtlich fixierte Geschäftseinrichtung oder Anlagen voraus (s Urt des BFH v 28.07.1993, BStBl II 1994, 148) und ist nicht abschl. Die Tätigkeit des Gew muss hier auch nachhaltig betrieben werden, eine vorübergehend ausgeübte Tätigkeit begründet keine BetrSt (s Urt des BFH v 28.08.1986, BStBl II 1987, 162). Die Fin-Verw geht hierbei von einer Mindestdauer von sechs Monaten aus (s Tz 1105). In der Praxis das umstrittenste Merkmal ist die notwendige Verfügungsmacht über die Einrichtung (s Tz 1109), da insoweit die nationale dt Rspr und Verw-Praxis von der Mehrheitsauff der OECD-Staaten (sog "Painterexample", s Tz 1114ff abweicht. Diese Frage hat insbes Bedeutung für Dienstleistungsaktivitäten der dt Wirtschaft, seien es wirtsch oder technische Beratung (s Tz 1127"Dienstleistungs-BetrSt").

Hinsichtlich einzelner Fallgestaltungen (Geschäftseinrichtungen) siehe das BetrSt-ABC (s Tz 1134).

 

Tz. 1059

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Dieser innerstaatliche BetrSt-Begriff ist in DBA-Fällen, soweit nur Vorbereitungshandlungen oder Hilfstätigkeiten in der BetrSt abgewickelt werden, eingeschr. Hierzu s Art 5 Abs 4 OECD-MA und s Tz 1185f.

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