Tz. 999

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Die Leistungen im Pool müssen im Interesse der empfangenden Unternehmen erbracht werden und einen Vorteil erwarten lassen, zB durch Ersparnis von Aufwand oder Steigerung der Erlöse. Wes für die Abgrenzung von Dienstleistungen ist, dass sich die Leistungen auf Hilfsfunktionen der Poolmitglieder erstrecken und zusammengefasst bewertet werden (s Rn 1.1 der Verw-Grds Umlagen). Sie können jedoch auch in einer Vielzahl von Einzelleistungen bestehen. Derartige Umlageverträge beruhen auf dem Gedanken des Aufwands-Pools. Die Aufwendungen können alle Leistungskategorien betreffen, zB die Forschung und Entwicklung, den Erwerb von WG, verwaltungsbezogene oder andere Leistungen. Dabei werden die für den Poolzweck entstehenden – ggf der Höhe nach begrenzten – Aufwendungen nach einem Schlüssel, der sich nach dem Nutzen der Poolmitglieder bestimmt, auf diese verteilt. Die Unternehmen bilden insoweit eine Innengesellschaft, ohne eine MU-Schaft oder BetrSt zu begründen.

Zu beachten ist, dass das "gleichgerichtete Interesse" eine hierarchische Gestaltung, dh Vorgabe der Erbringung von Serviceleistungen durch die MG und oder ein beauftragtes Konzernunternehmen nicht ausschließt. Mit der Definition schließt sich die dt Fin-Verw den OECD Grundsätzen zu den "Cost contribution arrangements" bzw den US-Richtlinien zu "Cost sharing arrangements" an. Insoweit greifen im Regelfall die Grundsätze der Auftragsforschung bzw -produktion (so auch Rn 8.12 der OECD-GL 2010).

 

Tz. 1000–1003

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

vorläufig frei

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