Tz. 822

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

In den Anwendungsbereich des § 1 AStG fallen alle grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen. Es macht keinen Unterschied, ob der Stpfl und die Personen, zu denen diese Geschäftsbeziehungen bestehen, unbeschr oder beschr stpfl sind. "Geschäftsbeziehungen zum Ausl" liegen zB auch vor bei Geschäften zwischen

der inl BetrSt eines unbeschr Stpfl und der ausl BetrSt eines ihm nahe stehenden anderen unbeschr Stpfl;
der inl BetrSt eines beschr Stpfl und der ausl BetrSt eines ihm nahe stehenden anderen beschr Stpfl.

Ergänzend gilt nach den Grundsätzen zur Anwendung des AStG = AE-AStG (s Schr des BMF v 14.05.2004, BStBl I 2004 Sonder-Nr 1/2004) § 1 AStG auch für folgende Fälle (Rn 14.3 AE-AStG):

Geschäfte zwischen der inl BetrSt eines unbeschr Stpfl und der ausl BetrSt
einer Zwischengesellschaft, an der er beteiligt ist, sowie
Geschäfte zu beteiligungsidentischen Pers-Ges.
 

Tz. 823

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Der BFH (s Urt des BFH v 28.04.2004, BStBl II 2005, 516) hat hingegen die Anwendung des § 1 AStG auf ein zinsloses Darlehen verneint, das ein inl Stpfl zwar einer inl GmbH gewährt hat, das aber stlich der ausl BetrSt der inl GmbH zuzuordnen war. Die Fin-Verw wendet dieses Urt über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht an (s Schr des BMF v 22.07.2005, BStBl I 2005, 818) da wirtsch betrachtet eine Geschäftsbeziehung zum Ausl (zur ausl BetrSt) besteht.

 

Tz. 824

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Die Auslegung des BFH widerspricht der allgemeinen wirtsch Betrachtungsweise im StR und dem Sinn und Zweck des § 1 AStG. Die Vorschrift soll mit dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht übereinstimmende Einkommensverlagerungen ins Ausl verhindern. Entgegen der Aussage im Urt des BFH führt die durch die Unverzinslichkeit des Darlehens verursachte Minderung der Eink des Darlehensgebers (inl Gesellschafter der GmbH) keineswegs stets dazu, dass die korrespondierende Erhöhung der Eink des inl Darlehensempfängers tats im Inl besteuert werden kann. Ist die Geschäftsbeziehung und damit der Vorteil daraus funktional der ausl BetrSt des Darlehensempfängers zuzuordnen, sind nämlich die entspr höheren Eink der BetrSt idR nach dem DBA von der dt Besteuerung freizustellen.

Zu den Folgen aus dem Nichtanwendungs-Erl auf vergleichbare "umgedrehte" Outbound-Fälle auch s Andresen (IStR 2005, 123) und s Strunk/Kaminski (IStR 2006, 141).

 

Tz. 825

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Mit der Neufassung des § 1 AStG 2013 hat der Gesetzgeber diese Frage erneut aufgegriffen, indem § 1 Abs 5 AStG die Anwendung des § 1 AStG ab 2013 explizit auf BetrSt anordnet. Zu Einzelheiten s Tz 1100ff.

 

Tz. 826–828

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

vorläufig frei

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