Tz. 773

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Bei Darlehen im Konzernverbund ist eine Sicherheitengestellung dann nicht notwendig, wenn die Darlehensgewährung von "oben nach unten", also von der MG an die TG erfolgt (s Urt des BFH v 21.12.1994, DB 1995, 1312). Ungeachtet dessen sind nach diesem Urt die Zinssätze für gesicherte Darlehen maßgebend. Insbes bei Darlehen an SchwGes sollte jedoch auch im Konzern auf die Gestellung von Sicherheiten geachtet werden. Geht die Darlehensnehmerin eines ungesicherten Darlehens in Konkurs, wird der Verzicht auf Sicherheiten idR als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gesehen werden. Der BFH (s Urt des BFH v 18.02.1999, GmbHR 1999, 993) hat seine Rspr hierzu ergänzt. Eine vGA liegt hiernach erst dann und insoweit vor, als die Darlehensforderung zu einem geringeren Wert als dem ausgezahlten Nominalwert in der Bil eingestellt wird, dh eine Auswirkung erfolgt erst bei tats Einkommens- bzw Vermögensminderung.

Zu Tw-Abschr auf (EK ersetzende) Gesellschafterdarlehen s Tz 829ff.

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