Tz. 255
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
Die Anwendung beschr sich regelmäßig auf sog Unternehmen mit "Entrepreneur"-Funktionen ("Strategieträger").
Definiert werden diese als das Unternehmen, das die wes materiellen und immateriellen WG hat, die wes Unternehmensfunktionen ausübt und die wes Risiken übernimmt. Diesen steht regelmäßig der Konzerngesamtgewinn (bzw der Gesamtverlust) zu, vermindert um die Vergütungen für von anderen (verbundenen) Unternehmen ausgeübte vorab zu vergütende Funktionen (Residualergebnis). Solche "Strategieträger" können zB Unternehmen mit eigener Forschung und Entwicklung, Fertigungsprozessentwicklung, strategischem Marketing, Großkundenbetreuung, risikobehaftetem Vertrieb mit Kurs-, Absatz- und Forderungsausfallrisiko und umfangreichen Dienstleistungen (wie zB Werbung, Finanzierung, Beratung, Service nach Verkauf) sein. Übt ein Strategieträger daneben ua auch selbst Routinefunktionen aus, sind diese, insbes wenn noch weitere Strategieträger im Unternehmens- bzw Konzernverbund tätig sind, entspr vorab zu vergüten.
Auch für Unternehmen mit "Entrepreneur"-Funktionen ist zwar vorrangig zu untersuchen, ob mit zumutbarem Aufwand ein Fremdvergleichspreis zu ermitteln ist. Da eine Vergleichbarkeit (s Tz 220ff) häufig nicht ermittelbar ist, lässt die Fin-Verw für diesen Fall die Verwendung von Planrechnungen zu.
Tz. 256
Stand: EL 77 – ET: 04/2013
vorläufig frei
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