Tz. 136

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Aus dem Tatbestandsmerkmal folgt zum einen, dass zumindest zwei Personen beteiligt sein müssen, um eine Einkunftskorrektur nach § 1 Abs 1 AStG vornehmen zu können. Die Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn es sich um einen tats Vorgang handelt, der lediglich eine Person betrifft, jedoch grenzüberschreitenden Bezug hat. Die Entnahme eines WG aus einem inl BV eines beschr Stpfl in sein ausl BV oder PV hätte zwar den Ausl-Bezug, dennoch scheidet die Anwendung des § 1 AStG aus, weil der ausl Stpfl und "sein inl Einzelunternehmen" nur eine Person ist. Entspr gilt bei Kap-Ges mit in- und ausl BV. Zudem wäre im vorliegenden Fall auch keine Geschäftsbeziehung iSd § 1 Abs 2 AStG gegeben, da schuldrechtliche Beziehungen nur zwischen der Gesellschaft 1 und dem AE bestehen. So auch s K/S/K (Rn 34 zu § 1 AStG). Die Einkommenskorrektur erfolgt in diesem Fall durch die fiktive Entnahme nach § 4 Abs 1 S 3 EStG bei Personenunternehmen bzw fiktive Einnahme nach § 12 KStG (s Tz 1300ff).

 

Tz. 137

Stand: EL 77 – ET: 04/2013

Die Definition der "nahe stehende Person" erfolgt in § 1 Abs 2 AStG (s auch Tz 96ff zum persönlichen Anwendungsbereich).

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