Bis zum 31.12.2018 gestattete die Finanzverwaltung die Anwendung des § 3 Abs. 8 UStG – Lieferklausel "verzollt und versteuert" – in analoger Weise auch für den Binnenmarkt.

Unter bestimmten Bedingungen konnten dadurch notwendige Aufzeichnungen bei der Erwerbsbesteuerung eingespart werden, wenn der Kunde eine vom ausländischen Lieferanten bereits versteuerte Inlandslieferung erwartete.

[1]

Insbesondere zur Vermeidung des Risikos eines Steuerausfalls, das sich aufgrund der Vereinfachungsregelung aus der Steuerschuldverlagerung ins Inland ergibt, wurde die Regelung zum 1.1.2019 abgeschafft.[2]

Inländische Abnehmer sollten im Interesse ihres Vorsteuerabzugs bei vereinbarten Direktlieferungen aus dem grenznahen Raum, die mit deutscher Umsatzsteuer abgerechnet werden, prüfen, ob die Lieferungen über ein inländisches Auslieferungslager erfolgen und nicht zugleich die Konsignationslagerregelung zur Anwendung kommt. Ist dies nicht der Fall, dürfte eine Erwerbsbesteuerung vorzunehmen sein und ein Vorsteuerabzug für die in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer bliebe verwehrt.

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