Kurzbeschreibung

Die Checkliste listet die wichtigsten Kriterien auf und ermöglicht, eine Prüfroutine abzuarbeiten, damit die Steuerbefreiung nicht scheitert.

Hinweis für den Berater:

Die Checkliste umfasst die wesentlichen Punkte rund um den Nachweis von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Sie dient dazu die Kommunikation zwischen Ihnen und Ihrem Mandanten zu erleichtern und dem Mandant eine Hilfestellung an die Hand zu geben. Als Berater sollten Sie jedoch beachten: Die Thematik rund um die innergemeinschaftlichen Lieferungen ist vielschichtig und umfangreich. zahlreiche Varianten der innergemeinschaftlichen Lieferung sind möglich.

Prüfen Sie daher, ob der Mandant die Checkliste allumfänglich brauchen kann. Um einen Mandanten, der im Rahmen seines Unternehmens lediglich von einzelnen Bereichen der innergemeinschaftlichen Lieferungen tangiert wird, nicht zu überfrachten, empfiehlt es sich, die Checkliste entsprechend zu individualisieren.

Hat Ihr Mandant beispielsweise ausschließlich innergemeinschaftliche Lieferungen, bei denen er selber für die Warenbewegungen verantwortlich ist. Dann brauchen Sie ihn mit den Details bei Versendung durch den Abnehmer, dem gemeinschaftlichen Versandverfahren, der Lieferung von verbrauchssteuerpflichtigen Waren oder bei Abhollieferungen nicht zu belasten.

Weisen Sie den Mandanten aber aus haftungsrechtlichen Gründen darauf hin, dass auch noch weitere Aspekte bei innergemeinschaftlichen Lieferungen geben kann, die eine auf ihn zugeschnittene Checkliste nicht enthält.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Herrn

Max Mustermann

Musterstr. 1

12345 Musterstadt

Musterstadt, den ....................................................................................................

Sehr geehrte(r) Frau/Herr ..........................................................................................................................................................................................................................................................,

das Erreichen der Umsatzsteuerfreiheit für Lieferungen im Gemeinschaftsgebiet der Europäischen Union ist für den Erfolg eines grenzüberschreitend agierenden Unternehmens von entscheidender Bedeutung.

Zu beachten ist nicht nur, dass tatsächlich ein körperliches Gelangen eines Gegenstands in einen Mitgliedsstaat stattfinden muss, auch der Einhaltung der formalen Nachweisvorschriften kommt erhebliche Bedeutung zu, damit die Lieferung tatsächlich ohne Umsatzsteuer ausgeführt werden kann..

Zunächst zu den grundlegenden Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferungen. Das Umsatzsteuergesetz definiert die Lieferung dabei wie folgt:

Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn bei der Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Unternehmer oder Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
  2. der Abnehmer ist

    1. ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
    2. eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
    3. bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber

    und

  3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung.

Zu beachten ist dabei, dass die Nrn. 1 bis 3 kumulativ vorliegen müssen, während es sich bei den alphabetisch aufgelisteten Punkten in Nr. 2 um Alternativen handelt. Der Buchstabe a) wird jedoch der Hauptanwendungsfall sein.

In der Praxis bereiten i. d. R. nicht die oben aufgeführten Tatbestandsmerkmale eine Gefahr für die Gewährung der Steuerbefreiung, wesentlich problematischer sind die strengen Anforderungen, die die Finanzverwaltung an die Nachweise knüpft.

Aufgrund steuerzahlerfreundlicher Rechtsprechung kommt zwar auch bei Nichterfüllung, bei nicht vollständiger oder nicht zeitnaher Erfüllung von Beleg- und Buchnachweis die Gewährung der Steuerfreiheit in Frage; dies jedoch nur, wenn aufgrund der tatsächlichen Umstände objektiv feststeht, dass die Voraussetzung für die Steuerbefreiung einschlägig sind. Insgesamt können daher Nachweismängel geheilt werden, wenn tatsächlich eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt.

Wird jedoch der Beleg- und Buchnachweis vernachlässigt, entfällt die Vertrauensschutzregelung. Sie greift nur, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und Sie die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnten. Dem Beleg- und Buchnachweis kommt daher in der rückblickenden Betrachtung des Geschäftsvorfalls besondere Bedeutung zu; ebenso ist die Sorgfalt mit denen der Beleg- und Buchnachweis erbracht werden von Bedeutung. Geraten Sie bei Ihrem Abnehmer an einen Betrüger, ist der Weg der Vertrauensschutzregelung nicht verbaut und die Chancen stehen gut, dass das Finanzamt Sie nicht wegen der Umsatzsteuer der vermeintlichen innergemeinschaftlichen Lieferungen in...

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