Leitsatz

Das FG München untersuchte mit Urteil vom 24.9.2013, ob die Lieferung von unternehmerischen Kfz an eine österreichische GmbH umsatzsteuersteuerfrei belassen werden kann. Dem klagenden Gastronom wurde dabei ein lückenhafter Belegnachweis zum Verhängnis.

 

Sachverhalt

Ein Gastwirt verkaufte in 2004 und 2005 zwei PKW seines Unternehmens an eine österreichische GmbH. Die Rechnungen enthielten den Hinweis, dass es sich um umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handele, sowie Angaben zur Umsatzsteueridentifikationsnummer der GmbH und eine Bescheinigung mit unleserlicher Unterschrift, wonach das Fahrzeug in ein EG-Land verbracht werde.

Das Finanzamt versagte die Steuerfreiheit, da es davon ausging, dass es sich bei der GmbH um ein Scheinunternehmen handelte, das ausschließlich im Inland tätig war. Das Amt erklärte, dass die Beleg- und Buchnachweise unrichtig seien, weil sie den falschen Abnehmer, den falschen Bestimmungsort und den falschen Transportweg dokumentierten.

 

Entscheidung

Das FG lehnte eine Steuerfreiheit der Lieferung im Ergebnis ebenfalls ab und erklärte, dass der Unternehmer den Beleg- und Buchnachweis nicht ordnungsgemäß erbracht hatte. Entscheidend war für das FG, dass der Unternehmer keine ausreichende Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV 2005 vorgelegt hatte. Die Rechnungen enthielten stattdessen nur die Versicherung, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht wird (§ 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV 2005). Selbst wenn diese Versicherung gleichzeitig als Empfangsbestätigung anerkannt werden würde, so genügte sie jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen, da die enthaltene Unterschrift nicht mit einem Datum versehen war und auch die Identität des jeweiligen Beauftragen unbelegt blieb.

 

Hinweis

Das Gericht konnte die Steuerfreiheit der Lieferung auch nicht über die Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs. 4 UStG herleiten, da der Belegnachweis nicht ordnungsgemäß war.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 24.09.2013, 2 K 570/11

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