Leitsatz

1. Sowohl Feststellungsbescheide nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO als auch die Bescheide zur Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 180 Abs. 5 Nr. 1 AO (hier: § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 i.d.F. des StBereinG) sind nicht an die Personengesellschaft selbst, sondern an die an ihr beteiligten Gesellschafter (Mitunternehmer) zu richten. Ein Feststellungsbescheid, der dies nicht beachtet, ist nichtig (ständige Rechtsprechung).

2. Soweit der Senat mit Urteil vom 24.4.2007, I R 33/06 (BFH/NV 2007, 2236) entschieden hat, dass Bescheide, mit denen die im Rahmen einer ausländischen Personengesellschaft erzielten Einkünfte festgestellt werden, gegen die Personengesellschaft selbst zu richten sind, hält er hieran nicht mehr fest.

 

Normenkette

§ 179 Abs. 2 Sätze 1 und 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 1 AO, § 2a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 i.d.F. des StBereinG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine inländische GmbH & Co. KG, hielt Anteile an ausländischen Vertriebsgesellschaften eines Konzerns. Ihr alleiniger Kommanditist war in den Streitjahren (1995 bis 1997 und 1999) B, dem zugleich sämtliche Vermögensrechte zustanden.

Die Klägerin war Kommanditistin der in Österreich ansässigen Ö KG; ihr Anteil belief sich auf 60 %. Im Übrigen war nur noch der in Deutschland nicht steuerpflichtige X an der Ö KG beteiligt. Die Ö KG erzielte seit ihrer Gründung (1993) bis einschließlich des Wirtschaftsjahrs 1998/1999 nur Verluste, die zwar ab dem Wirtschaftsjahr 1994/1995 das tatsächlich eingezahlte Kommanditkapital überschritten haben, vor dem Abschlussstichtag jedoch durch Kapitalerhöhungen gedeckt worden waren.

Das FA erließ für die Streitjahre jeweils zwei Feststellungsbescheide: Zum einen stellte es mit den Bescheiden über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 20.12.2005 für die an der (Ö KG) beteiligte (Klägerin) den Anteil an den nach DBA steuerfreien gewerblichen Einkünften aus Betriebsstätten in Österreich gem. § 2a Abs. 3 EStG fest. Die festgestellten Einkünfte wurden den Gesellschaftern der Klägerin nicht zugerechnet; diese sind in den Bescheiden auch nicht genannt. Zum anderen wurden mit den gleichfalls an die Klägerin als Gesellschafterin der Ö KG gerichteten weiteren Bescheiden vom 20.12.2005 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 15a Abs. 4 EStG die Höhe der zum Ende der jeweiligen Wirtschaftsjahre verrechenbaren Verluste aus den Betriebsstätten in Österreich festgestellt.

Zudem stellte das FA mit Bescheiden vom 1.9.2009 für das Streitjahr 1999 den Anteil der Klägerin an den abkommensrechtlich freigestellten gewerblichen Einkünften aus Betriebsstätten in Österreich sowie den verrechenbaren Verlust fest. Auch diese Änderungsbescheide entsprechen in ihrer Adressierung und sonstigen Gestaltung den zunächst ergangenen Verfügungen.

Die dagegen erhobene Klage hat das FG abgewiesen. Im Hinblick auf die Feststellung der österreichischen Betriebsstättenverluste sei die Klage für die Streitjahre 1995 bis 1997 unzulässig, da die Klägerin die Höhe dieser Feststellungen nicht beanstandet habe. Für das Streitjahr 1999 gelte zwar dasselbe, sodass die Klägerin auch insoweit die festgestellten Betriebsstättenverluste nicht anfechten könne; jedoch sei die Klägerin im Hinblick auf die weitere Feststellung zum Nachversteuerungstatbestand gem. § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 n.F. anfechtungsbefugt. Gleiches gelte im Hinblick auf die Feststellungen zu den verrechenbaren Verlusten für sämtliche Streitjahre. Die Klage sei jedoch nicht begründet (FG Düsseldorf vom 22.7.2011, 1 K 4383/09 F, Haufe-Index 2754145, EFG 2011, 1969).

 

Entscheidung

Der BFH hat das Verfahren betreffend die Feststellungen des verrechenbaren Verlusts nach § 15a EStG 1990/1997 abgetrennt und an den nach dem Geschäftsverteilungsplan des BFH dafür zuständigen IV. Senat abgegeben. Im Übrigen hat er den Bescheid über die Feststellung des Hinzurechnungsbetrags nach § 2a Abs. 4 Nr. 2 EStG 1997 n.F. zum Streitjahr 1999 als nichtig angesehen. Es mangele an dem "richtigen" Inhaltsadressaten für die Feststellung. Einzelnes dazu ergibt sich aus den Praxis-Hinweisen.

Der nichtige Bescheid wurde aufgehoben, um den von ihm gesetzten "Rechtsschein" zu vernichten. Gleichermaßen wurde die Aufhebung des angefochtenen FG-Urteils tenoriert.

 

Hinweis

1. Mit Urteil vom 24.4.2007, I R 33/06 (BFH/NV 2007, 2236) hat der BFH wie folgt entschieden:

"Sind an einer ausländischen Personengesellschaft mehrere im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Personen beteiligt, so müssen die ihnen zuzurechnenden Einkünfte der Gesellschaft gesondert und einheitlich festgestellt werden. Der Feststellungsbescheid ist gegen die Personengesellschaft selbst zu richten."

Den letzteren Entscheidungsteil hat der BFH nunmehr korrigiert: Inhaltsadressaten des Feststellungsbescheides sind unter den gegebenen Umständen allein die Gesellschafter der Personengesellschaft, es ist dies nicht die Gesellschaft.

2. Das ergibt sich letzten Endes zweifels...

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