Leitsatz

Ein Ingenieur, der zwar die berufsrechtlichen Voraussetzungen eines Katalogberufs erfüllt, erzielt gewerbliche Einkünfte, wenn seine Tätigkeit erfolgsabhängig vergütet wird und somit nur auf Absatzförderung ausgerichtet ist.

 

Sachverhalt

Ein Ingenieur schloss mit verschiedenen Firmen Dienstverträge über den Vertrieb von Produkten und Leistungen. Danach hatte er teilweise Anspruch auf umsatzbezogene Provisionen für alle Geschäfte der Auftraggeberin im vereinbarten Vertragsgebiet, auch wenn diese nicht unmittelbar auf ihn zurückzuführen waren. In anderen Fällen war er für ein Tageshonorar oder ein festes Beraterhonorar tätig. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Kläger gewerbliche Einkünfte beziehe, denn er sei nicht im Entwicklungsbereich, sondern im Vertriebsbereich beratend tätig. Bereits eine mittelbar verkaufsfördernde Tätigkeit sei als gewerbliche Tätigkeit einzustufen.

 

Entscheidung

Nach der Rechtsprechung des BFH darf der Begriff des gewerblich tätigen Handelsvertreters nicht zu eng ausgelegt werden. Die "Vermittlung eines Geschäfts" liegt auch dann vor, wenn der Handelsvertreter z.B. durch Beratung oder Serviceleistungen auf den Kunden einwirkt, dass dieser zum Abschluss des Geschäfts gestimmt wird. Auch eine nur mittelbare Beteiligung an der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen reicht zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit aus.

Für freiberuflich tätige Ingenieure sei es dagegen charakteristisch, dass deren Hauptleistung die Beratungstätigkeit sei und das Honorar grundsätzlich nicht nur bei erfolgreicher Beratung geschuldet wird. Eine Handelsvertretertätigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn der Steuerpflichtige Kunden des Auftraggebers berät, und für die einzelnen von diesen Kunden eingehenden Aufträge eine Provision erhält.

 

Hinweis

Nach heutiger Rechtslage ist die Einstufung der Tätigkeit als gewerblich oder freiberuflich vielfach nicht mehr von entscheidender Bedeutung. Durch die Anrechnung der festgesetzten Gewerbesteuer auf die Gewerbesteuer nach § 35 EStG ist diese in vielen Fällen aufkommensneutral.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 19.02.2008, 13 K 2634/05

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