Leserhinweis zur Lieferung 169

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

mit der 169. Ergänzungslieferung werden Kommentierungen des BewG und des ErbStG aktualisiert bzw. neu gefasst. Bearbeiter sind die Autoren Bruschke, Dötsch, Högl, Knittel, Krause und Loose.

Ab 1.1.2025 kommen beim Sachwertfahren für Zwecke der Grundsteuer die §§ 258 ff. BewG auch bei Außenanlagen zur Anwendung. Die vorliegende Kommentierung des § 89 BewG beinhaltet eine Überarbeitung der bisherigen Ausarbeitung unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Verwaltungsvorschriften. Knittel

Die Erläuterungen zu § 103 BewG (Bewertung von Schulden und sonstigen Abzügen) sind aufgrund aktueller Entscheidungen und Verwaltungsvorschriften grundlegend überarbeitet und – wo nötig – erweitert worden. Gestrichen wurde der überholte Abschnitt zur alten Rechtslage (bisherige Rz. 246 bis 555). Dötsch

§§ 151, 152 BewG betreffen das Verfahren der gesonderten Wertfeststellung. Aktuelle Entscheidungen des BFH u.a. zur Kompetenzverteilung zwischen Bewertungsfinanzamt und Veranlagungsfinanzamt sowie zur Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden waren bei der Überarbeitung zu berücksichtigen. Loose

Die Überarbeitung der §§ 171 bis 175 BewG setzt die Aktualisierung der Vorschriften für die Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe fort. Ebenfalls aktualisiert wurde § 235 BewG zum Bewertungsstichtag für die Feststellung der Grundsteuerwerte. Bruschke

§ 249 BewG regelt die Bestimmung der Grundstücksart für die Grundsteuerbewertung. Die Erläuterungen wurden überarbeitet und um erste aktuelle Rechtsprechung zum Bundesmodell ergänzt. Die umstrittene Verwaltungsauffassung zur Bestimmung der Grundstücksart bei teilweise steuerbefreiten Grundstücken wurde stärker herausgestellt und die Kommentierung mit weiteren erläuternden Beispielen ergänzt. Krause

Das internationale Erbschaftsteuerrecht war zuletzt Gegenstand zahlreicher BFH-Entscheidungen, u.a. zur beschränkten und erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht. Das sog. Wachstumschancengesetz greift diese Rechtsprechung auf und ändert § 2 ErbStG in Bezug auf Vermächtnisse. Diese Änderung und viele aktuelle Entscheidungen sind Gegenstand der umfassenden Überarbeitung. Högl

Außerdem wurden in den Text des Bewertungsgesetzes die Änderungen durch das sog. Kreditzweitmarktförderungsgesetz eingearbeitet. Bei der Gelegenheit wurde der besseren Übersichtlichkeit halber bei den §§ 1 bis 157 BewG herausgestellt, welche Vorschriften nur noch bis Ende des Jahres gelten.

Viele Grüße

Herausgeber und Verlag Dr. Otto Schmidt

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