Die indirekte Steueranrechnung erfolgt grundsätzlich im Hinblick auf die Steuer, die eine inl. Tochtergesellschaft gezahlt hat. Da nicht danach unterschieden werden darf, ob eine Tochtergesellschaft im In- oder Ausland ansässig ist ("Diskriminierungsverbot (EU)"), muss innerhalb Europas auch eine ausl. Steuer grundsätzlich anrechenbar sein.[1] Auch insoweit kann aber die Anrechnung der Höhe nach auf die bei der Muttergesellschaft auf die Ausschüttungen anfallende Steuer begrenzt werden.

[1] EuGH v. 7.9.2004, C-319/02 (Manninen), BFH/NV Beilage 2005, 1, HFR 2004, 1262; EuGH v. 12.12.2006, C-374/04 (Test Claimant in the FII Group Litigation), BFH/NV Beilage 2007, 163, IStR 2007, 138.

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