Die indirekte Steueranrechnung erfolgt grundsätzlich im Hinblick auf die Steuer, die eine inl. Tochtergesellschaft gezahlt hat. Da nicht danach unterschieden werden darf, ob eine Tochtergesellschaft im In- oder Ausland ansässig ist ("Diskriminierungsverbot (EU)"), muss innerhalb Europas auch eine ausl. Steuer grundsätzlich anrechenbar sein.[1] Auch insoweit kann aber die Anrechnung der Höhe nach auf die bei der Muttergesellschaft auf die Ausschüttungen anfallende Steuer begrenzt werden.
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