Leitsatz

Bei der Berechnung des fiktiven Anspruchs auf Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG sind die Anfangsvermögen und die diesen hinzuzurechnenden späteren Erwerbe zum Ausgleich der Geldentwertung nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH zu indexieren.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 1 ErbStG, § 1371 Abs. 2, § 1374 Abs. 1 und 2 BGB

 

Sachverhalt

Die Ehefrau war Alleinerbin ihres Mannes geworden, mit dem sie in Zugewinngemeinschaft gelebt hatte. Bei der Berechnung des fiktiven Zugewinnausgleichs i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG berücksichtigte das FA die nur nominale Wertsteigerung des Anfangsvermögens sowie der nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnenden späteren Erwerbe, indem es die Indexierung nach H 11 (3) ErbStH 2003 vornahm. Dagegen wandte sich die Klägerin erfolglos (EFG 2005, 1548).

 

Entscheidung

Auch der BFH hielt die Indexierung für geboten. Er billigte damit die Verwaltungsauffassung in R 11 Abs. 3 Satz 3 ErbStR 2003. § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG bezweckt eine Angleichung der erbschaftsteuerrechtlichen Behandlung von erbrechtlicher und güterrechtlicher Lösung bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch Tod eines der Ehegatten. Dieser Zweck ist nur zu erfüllen, wenn der fiktive Zugewinnausgleich nach denselben Grundsätzen berechnet wird wie der Zugewinn beim tatsächlich durchgeführten Zugewinnausgleich.

 

Hinweis

Das Problem der Indexierung des Anfangsvermögens ist keiner spezifisch erbschaftsteuerrechtlichen Betrachtung zugänglich. Da es im Rahmen des § 5 Abs. 1 ErbStG darum geht, den fiktiven Zugewinnausgleich nach den Grundsätzen eines tatsächlich durchgeführten Zugewinnausgleichs zu berechnen, müssen diese Grundsätze übernommen werden. Infolgedessen geht es um die Anwendung von Zivilrecht. Eine vom Zivilrecht abweichende Interessenlage, die zu einer anderen Beurteilung führen könnte, gibt es insoweit nicht. Der BFH wäre zwar nicht gehindert, gleichwohl das Zivilrecht anders auszulegen als der BGH, er müsste dann aber den Gemeinsamen Senat anrufen.

Der BFH hält aber die Indexierung ebenfalls für geboten. Die Schwächen der vom BGH vorgenommenen Indexierung sind zwar nicht zu leugnen; es gibt nur keine bessere Lösung. Gäbe es sie, wäre sie längst gefunden. Es macht daher keinen Sinn, den im Zivilrecht weitestgehend ausgestandenen Meinungsstreit über das Ob und Wie einer Indexierung auf dem Feld der Erbschaftsteuer fortsetzen zu wollen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.6.2007, II R 39/05

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